Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 10. - 16. Mai 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 27. April 2021 (2C_845/2020): MWST 2011-2014; Reduktion des steuerbaren Entgelts; das Bundesgericht heisst die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut und hebt Urteil des Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 7. September 2020 (A-6249/2018) auf. Der Fall wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Für Details vgl. unseren Beitrag vom 20. September 2020.
  • Urteil vom 21. April 2021 (2C_298/2021): Notariats- und Grundbuchgebühren (Zürich); Die Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert, nicht der Schenkungswert (d.h. Verkehrswert abzüglich des Werts des vorbehaltenen Wohn- und Nutzungsrechts); Abweisung der Beschwerde der Gebührenpflichtigen.
  • Urteil vom 22. April 2021 (2C_257/2021): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2015 - 2017 (St. Gallen); Kostenvorschuss; Die Vorinstanz hat ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses zurecht abgewiesen. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz ihre Verfahrenspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung verletzt hat. Dasselbe gilt für die Verletzung von Art. 5, 7, 8 Abs. 2 und 9 BV sowie Art. 6 und 14 EMRK. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 27. April 2021 (2C_60/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern; Quellensteuer 2008-2013 (Genf); Vorliegend wird der A. AG vorgeworfen, dass sie die Einkünfte der bei ihr angestellten und quellensteuerpflichtigen Ärzte nicht annualisiert hat, um den anzuwendenden Steuersatz zu ermitteln und dass sie die Quellensteuer auf Barzahlungen nicht abgerechnet hat. Streitig war, ob es sich vorliegend um ein Nachforderungsverfahren gemäss Art. 138 Abs. 1 DBG handelt oder um ein Nachsteuerverfahren gemäss Art. 151 ff. DBG, da je nach dem die Verjährung unterschiedlich gewesen wäre. Ein Nachsteuerverfahren bedingt das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung, was vorliegend bejaht wurde. Die Vorinstanz sich allerdings zu Unrecht geweigert, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nachsteuerverfahren überhaupt erfüllt sind; vielmehr wäre sie von Amtes wegen dazu verpflichtet gewesen. Die Rüge der formellen Rechtsverweigerung ist daher begründet. Weiter muss das Ergebnis eines allfälligen Nachsteuerverfahrens bekannt sein, um über das Vorliegen einer Steuerhinterziehung entscheiden zu können. Gutheissung der Beschwerde der beschwerdeführenden A. AG und Rückweisung an die Vorinstanz, um im Sinne der Erwägungen zu verfahren.
  • Urteil vom 03. Mai 2021 (2C_231/2021): Kurtaxe 2019; Streitig ist vorliegend, ob die Kurtaxe bezahlt werden muss. Die Gemeinden haben die Möglichkeit, eine pauschale Kurtaxe vorzusehen. Es verstösst auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn eine Person, welche eine Zweitwohnung besitzt, anders behandelt wird, als Personen welche festen Wohnsitz in der entsprechenden Gemeinde haben. Abweisung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 14. April 2021 (2C_345/2020): MWST 2015; Streitig ist vorliegend, ob die Anwaltssozietät Prof. Dr. A. & Dr. B Rechtsanwälte in der Steuerperiode 2015 Steuersubjekt war war und ob Prof. Dr. A. für die angefallenen Mehrwertsteuerausstände persönlich belangt werden darf. Die Steuerpflicht wurde bejaht, da die Anwaltssozietät als Personengesamtheit gegen aussen bzw. im Verkehr mit Dritten als Leistungserbringerin aufgetreten ist. Aufgrund der Art und Weise des Auftritts gegen aussen mit der Nennung des Namens des Beschwerdeführers Prof. Dr. A. im Namen der Anwaltskanzlei muss eine weiterbestehende vertragliche Vereinbarung zwischen den beiden Anwälten bejaht werden. Irrelevant ist dabei, dass Prof. Dr. A. nun Konsilarius ist und vorwiegend an wissenschaftlichen Projekten arbeitet. Nicht ersichtlich ist aber, inwiefern daraus zwingend folgen muss, dass bestimmte möglicherweise allein von Dr. B erzielte Umsätze in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurden sollen. Insofern wird die Beschwerde von Prof. Dr. A gutgeheissen und zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.