Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 4. Mai - 10. Mai 2020 publiziert wurden.

  • Urteil vom 17. März 2020 (2C_911/2018): Staats- und Gemeindesteuern 2010-2013 (St. Gallen); Dem Ehepaar gelang es vorliegend nicht, den Nachweis zu erbringen, dass ihr Lebensmittelpunkt im Kanton Graubünden war; Kreditkartenabrechnungen, Einkaufs- und Tankstellenbelege zeugen vielmehr vom überwiegenden Aufenthalt im Kanton St. Gallen; Selbst als ein Ehegatte im Ausland weilte, reiste er diverse Male durch den Flughafen Zürich und übernachtete mutmasslich in der «Wohnung mit gehobenen Standard» über den Büroräumlichkeiten; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 8. April 2020 (2C_765/2019): Amtshilfe Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Spanien; vgl. auch unseren Beitrag vom 8. September 2019; das Amtshilfeersuchen erfüllt die formellen Voraussetzungen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht (sic!) hat der ersuchenden Behörde Gelegenheit zu geben, ihr Ersuchen zu ergänzen; teilweise Gutheissung der Beschwerde der betroffenen Personen.
  • Urteil vom 26. März 2020 (2C_663/2019): Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Zürich); Interkantonale Doppelbesteuerung infolge statutarischer Sitzverlegung einer Gesellschaft vom Kanton Zürich in den Kanton Zug; Das Verhalten der Steuerpflichtigen gegenüber Zug erweist sich als treuwidrig und damit rechtsmissbräuchlich; Die Steuerpflichtige ist daher auf ihre Rechtsgestaltung zu behaften und hat die Folgen der durch ihr Verhalten hervorgerufenen Doppelbesteuerung zu tragen; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 3. April 2020 (2C_29/2020, 2C_79/2020): Mehrwertsteuer (2011-2015); Vgl. auch unseren Beitrag zur Vorinstanz vom 22. Dezember 2019; Die beschwerdeführerde Steuerpflichtige war im Namen und für Rechnung der B AG tätig, weshalb die B AG mehrwertsteuerliche Leistungserbringerin war und die Beschwerdeführerin lediglich als deren Vertreterin (Agentin) auftrat; Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bestand nicht im Betrieb einer Take-Away-Filiale, sondern im Verkauf der gelieferten Lebensmittel im Namen und für Rechnung der B AG; Demgemäss ist zur Besteuerung der Leistungen der Beschwerdeführerin auf ihre Tätigkeit als Agentin abzustellen und mithin der Saldosteuersatz von 6.1% anzuwenden; Der Steuerpflichtigen als Laiin hätte klar sein müssen, dass es bedeutsam ist, ob jemand Leistungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung oder aber in fremdem Namen und auf fremde Rechnung erbringt; Im Zweifelsfall hätte sie eine Anfrage an die ESTV richten können und müssen; Verjährt war jedoch das Recht zur Festsetzung der Steuerforderung für die Steuerperiode 2011, weshalb die Beschwerde der ESTV abgewiesen wird; Im Übrigen Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 7. April 2020 (2C_989/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2005-2006 (Schwyz); Streitig war das Vorliegen einer geldwerten Leistung; Der Alleinaktionär hat eine Vermittlungsprovision bezogen, welche nicht deklariert wurde und im zu Recht aufgerechnet wurde; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Unzulässige Beschwerden / Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.