Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 22. - 28. April 2024 publiziert wurden.
- Urteile vom 12. März 2024 (9C_89/2023 und 9C_90/2023): Kantons- und Gemeindesteuern und Direkte Bundessteuer 2018 (Wallis); Streitig ist die Qualifikation eines Gewinns aus Verkauf eines Miteigentumsanteils an einer Parzelle. Vorliegend hat sich der Steuerpflichtige vertraglich verpflichtet eine einfache Gesellschaft zu gründen, um zusammen mit anderen Miteigentümern eine Immobilienentwicklung zu realisieren. Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist anzunehmen, wenn sich mehrere Personen für ein bestimmtes Immobiliengeschäft in einem Baukonsortium zusammenschliessen und einige von ihnen im Rahmen ihres Berufs teilnehmen und sich in Absprache mit den anderen um die Verwaltung für gemeinsame Rechnung kümmern. Es reicht aus, dass eine solche Tätigkeit auf der Ebene der Gesamtheit besteht. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen (direkte Bundessteuer) und Rückweisung der Sache (Kantons- und Gemeindesteuern).
- Urteil vom 14. März 2024 (9C_5/2023): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2017 (Wallis), Nachsteuern (geldwerte Leistung); Wird erst anhand einer Buchprüfung eine geldwerte Leistung festgestellt, liegt eine neue Tatsache vor. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 21. März 2024 (9C_658/2023): Interkantonale Doppelbesteuerung; Gegenstand des Verfahrens war die unbeschränkte Steuerpflicht der A_AG im Kanton Tessin ab dem Jahr 2017. Das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person bestimmt sich in der Regel nach ihrem frei gewählten, in den Statuten festgelegten und im Handelsregister eingetragenen Sitz. Wenn der eingetragene Sitz die tatsächlichen Verhältnisse nicht widerspiegelt bzw. künstlich hergestellt zu sein scheint, ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und Verwaltung entscheidend. Vorliegend liegt dieser aufgrund diverser Indizien im Kanton Tessin, insbesondere da in Zug nur ein Domizil mit Kosten von CHF 350 pro Monat vorhanden ist. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 2. April 2023 (9C_68/2023); Direkte Bundessteuer und Staats und Gemeindesteuer 2014 (Genf): Als periodische Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner für den Unterhalt der Kinder können grundsätzlich nur die im Scheidungsurteil festgelegten Beträge abgezogen werden. Kann nicht zwischen Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Sorgerechts und Unterhaltskosten unterschieden werden, können sämtliche Kosten nicht abgezogen werden. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 18. März 2024 (9C_328/2023): Staats- und Gemeindesteuern (Zürich) und direkte Bundessteuer ab 2018; Das BGer bestätigt die Aufhebung der Steuerbefreiung eines bis dato i.S.v. Art. 56 lit. g DBG steuerbefreiten Vereins (Betrieb von Kindertagestätten) aufgrund des primären Erwerbswecks und des Vorliegens von Wettbewerbsverhältnissen. Abweisung der Beschwerde des nunmehr steuerpflichtigen Vereins.
- Urteil vom 27. März 2024 (9C_152/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Zürich); Revision, unentgeltliche Rechtspflege; Das Steuerrekursgericht war mangels rechtzeitiger Leistung der Kostenvorschüsse nicht auf ein Revisionsgesuch eingetreten. Die Beschwerdeführer vermögen die Rechtsfolge der Zustellfiktion nicht im Ansatz zu entkräften, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf Aussichtslosigkeit geschlossen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 9. April 2024 (9C_157/2023); Nacherhebung Einfuhrabgaben; Abweisung der Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2022 (A-5139/2021), siehe unseren Beitrag vom 22. Januar 2023.
- Urteil vom 9. April 2024 (9C_497/2023); Nachforderung Einfuhrabgaben; Abweisung der Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Juni 2023 (A-5044/2021), siehe unseren Beitrag vom 2. Juli 2023.
- Urteil vom 9. April 2024 (9C_469/2023): Direkte Bundessteuer und Kantons-und Gemeindesteuer 2019 (Genf); Vorliegend streitbetroffen ist die geschäftsmässige Begründeheit einer Rückstellung der A AG, welche aufgrund zukünftiger Miet- und Umbauverpflichtungen getätigt wurde. Im Rahmen eines Bauprojektes, welches die Pensionskasse C übernahm, garantierte die A AG die zukünftigen Mieteinnahmen für die nächsten drei Jahre mit Zahlung per Ablauf der Dreijahresfrist. Dies für den Fall, dass in dieser Zeit kein neuer Mieter gefunden werden könnte. Auch verpflichtete sich die A AG mögliche Umbauarbieten zu übernehmen. Die Steuerverwaltung des Kantons Genf rechnete die im Jahr 2019 getätigten Rückstellung auf, da der Vermögensabfluss einerseits (zu) unsicher erschien und zudem zu weit in der Zukunft liege. Selbiges gelte auch für die Rückstellung betreffend die Umbauarbeiten. Das Bundesgericht folgte der Auffassung der Steuerbehörden und sah insbesondere das Periodizitätsprinzip verletzt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.