Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 19. - 25. April 2021 publiziert wurden.
- Urteil vom 15. März 2021 (2C_703/2020): Amtshilfe DBA (CH-IN). Mit Gesuch vom 21. Februar 2012 übermittelte die indische Steuerverwaltung der ESTV ein Amtshilfegesuch betreffend A. für die Steuerperioden 2004 bis 2012 und bezeichnete ein Konto bei der Bank E. Sie führten aus, dass es Hinweise gäbe, dass A. über eine Zeichnungsberechtigung für deren Geschäftsbankkonten verfüge. Vorliegend stellten sich drei Fragen: Fraglich war einerseits, ob die Passkopien und Angaben zu H., Zeichnungsberechtigter des Bankkontos, zu übermitteln sind. Das Bundesgericht bejahte dies entgegen der Vorinstanz mit der Begründung, dass die Identität einer zeichnungsberechtigten Person als über die Bankkontobeziehung verfügungsberechtigt für die Klärung der steuerlichen Situation bedeutsam sein kann. Streitig war weiter die Übermittlung der Passkopien der Beschwerdegegner B., C. und D. Auch dies wurde vom Bundesgericht bejaht, da B. die Ehefrau von A. ist, C. gut befreundet mit A. und D. die Mutter von C. ist und somit enge freundschaftliche und familiäre Verflechtungen vorliegen. Diese Informationen sind voraussichtlich erheblich. Ebenso streitig war, ob das «Client Profile» zu übermitteln ist. Dies wurde ebenso bejaht, da es Rückschlüsse zu den Verhältnissen und Beziehungen zwischen den wirtschaftlich berechtigten Personen zulässt. Dabei sind jedoch diejenigen Stellen zu schwärzen, deren Erheblichkeit für die Steuerjahre ab 2011 unwahrscheinlich sind. Das Anbringen eines Hinweises durch die Vorinstanz auf die allenfalls bestehende Unsicherheit über die wirtschaftliche Berechtigung des A. ist nicht zu beanstanden. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der ESTV.
- Urteil vom 12. April 2021 (2C_684/2020): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2015 (Neuenburg): Streitig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführerin zu Recht die steuerwirksame Abschreibung eines aufgrund eines Fusionsverlustes aktivierten Goodwills versagt wurde. Die steuerwirksame Abschreibung auf dem aktivierten Goodwill ist bei einer Tochterabsorption dann zu versagen, wenn ein sogenannter unechter Fusionsverlust vorliegt. Ein unechter Fusionsverlust liegt dann vor, wenn die stillen Reserven und der Goodwill der übernommenen Gesellschaft den Buchverlust der übernehmenden Gesellschaft kompensieren. Vorliegend bestanden umfangreiche stille Reserven bei den übernommenen Gesellschaften, welche den Buchverlust der übernehmenden Gesellschaft kompensierten. Entsprechend wurde die Abschreibung des Goodwills zu Lasten des steuerbaren Gewinnes zu Recht verweigert. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 22. März 2021 (2C_860/2019): Kurtaxenreglement; Die geänderte Fassung von Art. 6 Abs. 2 des Kurtaxenreglements der Gemeinde Bellwald (VS) vom 13. Juni 2019, welche zur Bemessung der Jahrespauschale für Ferienwohnungen auf die Zahl von 31 Übernachtungen abstellt, verletzt des kantonale Recht nicht in willkürlicher Art und Weise. Überdies verstösst die Differenzierung zwischen Hotels und Ferienwohnungen für die Höhe des Kurtaxenansatzes nicht gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Abweisung der Beschwerde.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.