Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 29. März - 4. April 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 9. März 2021 (2C_553/2019): Direkte Bundessteuer 2015; Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel liegt dann vor, wenn die steuerpflichtige Person An- und Verkäufe von Liegenschaften systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung vornimmt. Aufgrund der Gründung einer einfachen Gesellschaft und die für die Realisierung des Projekts aufgenommenen Fremdmittel, die erheblich waren, ist nicht mehr von einer Verwaltung des Privatvermögens auszugehen. Die Fachkenntnisse der Mitgesellschafterin sind der Beschwerdeführerin ebenfalls mitanzurechnen, da sie gemeinsam in einem Gesellschaftsverhältnis standen. Unter Berücksichtigung aller Indizien ist davon auszugehen, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, weshalb die Veräusserungsgewinne der Einkommensbesteuerung unterworfen sind. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 10. März 2021 (2C_542/2018): Amtshilfe DBA (CH-IN). Vorliegend wirft die ESTV zwei bedeutende Rechtsfragen auf: (1) Bedeutet der Ausschluss von Strafzahlungen oder Zinsen aus dem Anwendungsbereich des Abkommens gemäss Art. 2 Abs. 3 DBA CH-Indien, dass Steuerstrafverfahren nicht unter Art. 26 DBA CH-Indien fallen und (2) kann die Amtshilfeleistung ausgeschlossen werden, weil die Steuerforderung verjährt ist und das MoF die übermittelten Informationen demnach ausschliesslich im Steuerstrafverfahren verwenden könnte. Die Vorinstanz hat ihr Urteil im Wesentlichen auf den systematischen Zusammenhang gestützt, welcher tendenziell dafür spricht, dass Art. 2 DBA CH-Indien den sachlichen Geltungsbereich von Art. 26 DBA CH-Indien begrenzt. Das Bundesgericht legt dar, dass dies nicht dem Zweck entspricht, da die Vertragsstaaten einen möglichst umfassend ausgestalteten Informationsaustausch wollten. Bei der zweiten Frage wird auf ein neueres Urteil BGer 2C_780/2018 vom 01. Februar 2021 (siehe unseren Beitrag vom 07. März 2021 ) verwiesen, in welchem sich das Bundesgericht mit der Frage befasst hatte, ob Informationen voraussichtlich erheblich sind, wenn der ersuchende Staat sie ausschliesslich für die steuerrechtliche Sanktionierung zu verwenden gedenkt. Dies wurde bejaht. Auch die voraussichtliche Erheblichkeit wurde bejaht, da es plausibel sei, dass der indische Income-Tax Act für Steuerstrafen an denselben Tatsachen anknüpft wie die Steuernormen desselben Gesetzes und sie auch für die Steuerstrafen erheblich sind. Gutheissung der Beschwerde der ESTV.
  • Urteil vom 10. März 2021 (2C_780/2020): Automatischer Informationsaustausch (MAC; MCAA; AIAG); Der Begriff des „Übermittlungsfehlers“ in Art. 19 Abs. 2 AIAG umfasst keine Fehlinterpretationen der Finanzinstitute und es besteht auch kein Raum für eine teleologische Reduktion der Bestimmung. Folglich hat sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht an die ESTV, sondern alleine an die Bank zu halten, um die Berichtigung der angeblich unrichtigen Daten zu erreichen. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 10. März 2021 (2C_596/2020): Staats- und Gemeindesteuern 2017 (Zürich); Streitig und zu prüfen war die Zuweisung des Hauptsteuerdomizils des Steuerpflichtigen; Dieser ist unverheiratet und befindet sich mit seiner Lebenspartnerin seit längerer Zeit im Konkubinat; Die Konkubinatspartner sind je hälftig Miteigentümer von zwei Stockwerkeigentumseinheiten in den Kantonen ZH und GR; Seit Anfang 2017 hat der Steuerpflichtige im Haus in GR zudem eine 1-Zimmer-Wohnung (Büro) angemietet; Er trat am 31. Mai 2017 in Frühpension und verlegte seinen Wohnsitz per 1. Juni 2017 von ZH nach GR, wo er im Golfclub aktiv war und gute soziale Kontakte unterhielt; Der Wohnsitz der langjährigen Lebenspartnerin verblieb im Kanton ZH, wo sie auch weiterhin arbeitete; Das Bundesgericht schützte die Feststellung der Vorinstanz, wonach zwar mit Blick auf die vollzeitliche Erwerbstätigkeit der Lebenspartnerin und dem Umstand, dass der Steuerpflichtige die Wohnung in ZH weiterhin benütze, eine natürliche Vermutung für den Weiterbestand des steuerrechtlichen Wohnsitzes in ZH bestehe; Da die Sachumstände jedoch das Bild einer zunehmenden Verlagerung des Lebens nach GR vermitteln, sei das Fundament dieser natürlichen Vermutung entkräftet; Abweisung der Beschwerde der Veranlagungsbehörde.
  • Urteil vom 16. März 2021 (2C_656/2020): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2016 (Waadt): Streitig ist vorliegend, ob der Steuerpflichtige einen Unterstützungsabzug in seiner Steuererklärung gem. Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG resp. Art. 40 Abs. 1 StG VD machen darf. Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, dass der Steuerpflichtige diesen Abzug aus zwei Gründen nicht beanspruchen kann. Erstens habe der Bruder frei entschieden in die Schweiz zu kommen, um zu studieren, also ist auch keine objektive Bedürftigkeit vorhanden, und zweitens konnte der Steuerpflichtige nicht beweisen, dass er seinem Bruder finanzielle Leistungen über dem Schwellenwert des Unterstützungsabzugs erbracht hat. Vor Bundesgericht konnte er ebenfalls nicht beweisen, dass er Leistungen über dem Betrag des Unterstützungsabzugs erbracht hat, weshalb auf das Argument der objektiven Bedürftigkeit nicht mehr näher eingegangen werden musste. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 17. März 2021 (2C_77/2019): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2009-2015 (Tessin); Sicherstellung; die Tessiner Steuerbehörde hatte eine Sicherstellung der mutmasslich geschuldeten Nachsteuern / Zinsen / Bussen erlassen, nachdem eine Strafuntersuchung Hinweise darauf gegeben hatte, dass Kommissionen, welche durch vom Steuerpflichtigen gehaltene Gesellschaften vereinnahmt worden waren, richtigerweise ihm als Erwerbseinkünfte zuzurechnen gewesen wären; die Bestätigung der Sicherstellungsverfügung der Vorinstanz war nicht willkürlich; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.