Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 15. - 21. März 2021 publiziert wurden.
- Urteil vom 25. Februar 2021 (2C_1031/2020): Grundstückgewinnsteuer 2018 (Zürich); Die steuerpflichtige AG kaufte 2009 ein unbebautes Grundstück; Die Anschaffungskosten wies sie in ihren Büchern dem Anlagevermögen zu; Auf dem Gelände plante und projektierte sie einen Bürokomplex; Derweil wurden auf dem Grundstück Parkplätze vermietet; 2018 veräusserte die Steuerpflichtige das unbebaute Grundstück samt den Rechten am Bauprojekt und der rechtskräftigen Baubewilligung an eine nicht nahestehende Gesellschaft; Neben dem streitbetroffenen Grundstück hielt die Steuerpflichtige ein weiteres Grundstück, das sie bebaut und anschliessend verkauft hat. Die Steuerpflichtige erachtete sich als gewerbsmässige Grundstückhändlerin und machte in ihrer Grundstückgewinnsteuererklärung zusätzliche Aufwendungen geltend; Streitig war die Eigenschaft der Steuerpflichtigen als gewerbsmässige Grundstückhändlerin; Das Bundesgericht schützte die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Steuerpflichtige planmässig und systematisch vorgegangen, das Einstellen der Objekte unter dem Anlagevermögen vor dem Hintergrund der erbrachten Leistungen (Bau- bzw. Planungstätigkeit) nachvollziehbar, von klassischen Anlageobjekten nicht zu sprechen und deshalb die Steuerpflichtige als gewerbsmässige Grundstückhändlerin zu qualifizieren sei; Abweisung der Beschwerde der Gemeinde.
- Urteil vom 3. März 2021 (2C_859/2020): Mehrwertsteuer, 1.-4. Quartal 2009; Der Beschwerdeführer macht die fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Er führt aus, dass seine Lieferanten ihm zu Unrecht Leistungen ohne Anpassung an die am 23. Dezember 2008 geänderte Praxis der ESTV bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Prepaid-Telefonkarten und Gesprächsguthaben in Rechnung gestellt hatten sowie dass die Vorinstanz die mehrwertsteuerliche Behandlung von Prepaid-Telefonkarten in der gesamten Vertriebskette nicht korrekt berücksichtigt hat. Vorliegend liegt keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor. In der Sache rügte der Beschwerdeführer die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 3. März 2021 (2C_97/2021): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2007 (Waadt); Die Beschwerdeführer machten im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend, dass der von ihnen angenommene Vorschlag betreffend einer Steuerkorrektur im vereinfachten Verfahren durch Druck zu Stande gekommen sei. Weiter machten die Beschwerdeführer geltend, dass der Treuhänder Abrechnungsfehler in dieser Steuerperiode gemacht habe. Das Bundesgericht erachtete die geltend gemachte Druckausübung in keiner Weise als erwiesen. Die vorgebrachten Abrechnungsfehler des Treuhänders erachtete das Bundesgericht als Vorbringen, welche mit der zumutbaren Sorgfalt bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten vorgebracht werden können. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 4. März 2021 (2C_712/2020): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2015 (Genf); Vorliegend stellt sich die Frage, ob ein Unternehmen, welches ein Gebäude im Rahmen einer Sale-and-Leaseback-Transaktion verkauft, eine steuerlich zulässige Rückstellung bilden kann. Um steuerlich zulässig zu sein, muss die Rückstellung durch wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt sein und sich auf Tatsachen beziehen, die im Bemessungszeitraum entstanden sind. Im vorliegenden Fall zeigt die Steuerpflichtige nicht auf, dass diese Rückstellung zwingend nach Art. 960e Abs. 2 OR ist. Die Begründung der Steuerpflichtigen, diese Rückstellung stehe im Einklang mit SWISS GAAP FER 13, welcher Leasinggeschäfte behandelt, nützt nichts. Massgeblich für die steuerliche Anerkennung ist der Einzelabschluss nach OR und nicht ein Abschluss nach einem Rechnungslegungsstandard. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.