Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 12. - 18. März 2018 publiziert wurden.
- Urteil vom 21. Februar 2018 (2C_429/2017): Direkte Bundessteuer und Staatssteuer 2011 (Freiburg); Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen; im Jahr 2003 genehmigte die zuständige Behörde einen Unterhaltsvertrag, nach welchem sich der Beschwerdeführer verpflichtete, für seinen im September 1993 geborenen Sohn einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 15'000 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung zu bezahlen; auf Grund diverser Streitigkeiten wurden die entsprechenden Beträge erst Anfangs 2011 (als das Kind bereits volljährig war) bezahlt (Vater und Sohn haben sich im Rahmen eines Vergleichs auf CHF 800'000 geeinigt); die Steuerbehörde hat die Abzugsfähigkeit der Zahlung verneint; die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen für ein Kind setzt gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c (erster Satzteil) DBG die elterliche Sorge des die Leistungen empfangenden Elternteils voraus; unter elterlicher Sorge stehen Kinder, bis sie das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben; ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit kann der Leistungsschuldner die ausgerichteten Unterhaltsbeiträge daher steuerlich nicht mehr abziehen (Art. 24 lit. e und 23 lit. f DBG) (E. 3.3.2); dabei spielt es keine Rolle, dass es sich um Nachzahlungen periodischer Unterhaltsbeiträge handelt (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers.
- Urteil vom 13. Februar 2018 (2C_117/2017): Steuerbezug; Erbenhaftung (Zürich); vorliegend war umstritten, ob die beiden Beschwerdeführerinnen für allfällige Steuerschulden ihrer Mutter trotz Ausschlagung der Erbschaft haften, da sie rund zweieinhalb Jahre vor dem Tod ihrer Mutter deren Liegenschaften übernommen hatten; wer gutgläubig einen Erbvorbezug erhält und später vom Recht der Ausschlagung Gebrauch macht, handelt nicht rechtsmissbräuchlich; der Beweis, wonach die Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt der Liegenschaftsübertragung gewusst haben sollen, dass der Nachlass dereinst überschuldet sein würde, ist nicht erbracht; Gutheissung der Beschwerde.
- Urteil vom 26. Februar 2018 (2C_172/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2013 (Zug); streitig und zu prüfen war die Abzugsfähigkeit des Entgelts von EUR 1'461'701, welches die Steuerpflichtige im Jahr 2013 für in den Jahren 2008 bis 2010 bezogene Dienstleistungen entrichtete; nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist es in den Jahren 2008 bis 2010 zu keinen erfolgswirksamen Abgrenzungen und auch im Jahr 2013 zu keiner Verbuchung der Zahlung (Verrechnung) gekommen; nachdem das Gewinnsteuerrecht grundsätzlich an das Handelsrecht anknüpft (Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG), kann nicht ernstlich fraglich sein, ob die in den Jahren 2008 bis 2010 bezogenen, aber noch nicht fakturierten Leistungen in den damaligen Jahren zu einer Abgrenzung hätten führen müssen; die nachträgliche Berücksichtigung in der Steuerperiode 2013 ist nicht nur aperiodisch, sie kann beispielsweise auch zur Folge haben, dass in ungerechtfertigter Weise in den Lauf der Verlustverrechnung eingegriffen wird; eine Berücksichtigung des streitbetroffenen Betrags von EUR 1'461'701 in der Steuerperiode 2013 muss aber ohnehin daran scheitern, dass die Verbuchung selbst im Geschäftsjahr 2013 noch unterblieb; die im Jahr 2013 vereinbarte abschliessende Regelung der Ausstände stellt auch keine Novation i.S.v. Art. 116 OR dar; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 28. Februar 2018 (2C_931/2017): Grundstückgewinnsteuer (Zürich); die Vorinstanz hatte gestützt auf Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG bzw. §216 Abs. 3 lit. i StG/ZH zurecht erwogen, dass im vorliegenden Fall kein Kauf eines gleich- bzw. selbstgenutzten Objekts vorliegt, da sich der vom Beschwerdeführer privat selbstgenutzte Teil der Ersatzliegenschaft auf kaum mehr als 200 m², gegenüber einer Gesamtfläche von beinahe 2900 m², beschränkt; der dem tatsächlich selbstbewohnten Teil der Liegenschaft entsprechende Erwerbspreis beläuft sich daher bei weitem nicht auf CHF 12.75 Mio. (= Verkaufspreis der vorherigen Liegenschaft), wie dies nach der massgeblichen, sog. absoluten Methode erforderlich wäre, damit eine den Steueraufschub rechtfertigende Ersatzbeschaffung angenommen werden könnte; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 5. März 2018 (2C_117/2018): Verrechnungssteuer (Fälligkeit 2014); die Steuerpflichtigen legten der Steuererklärung ein Steuerverzeichnis ihrer Bank bei, das nur den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2014 abbildete; ein den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2014 beschlagendes Steuerverzeichnis reichten sie nur auf verlangen der Steuerbehörde ein, woraus sich ergab dass Vermögenserträge im Umfang von rund 100'000 Franken nicht deklariert wurden; Bestätigung der Rechtsprechung, wonach der Anspruch einer natürlichen Person auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen verwirkt ist (Art. 23 VStG), falls die steuerpflichtige Person weder eine spontane Erstmeldung (im Rahmen der Steuererklärung) noch zumindest eine spontane Nachmeldung vornimmt, die rechtzeitig genug erfolgt, dass die nicht deklarierten verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte in der Veranlagungsverfügung auch tatsächlich noch berücksichtigt werden können (E. 2.2); muss die Steuerbehörde nachfragen, ist der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt (E.2.4.2); Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.