Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 8. - 14. März 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 2. Februar 2021 (2C_516/2020): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2007- 2009 (St. Gallen); Nachsteuerverfahren; Gegen die Steuerpflichtige wurde aufgrund eines Berichts der ASU betreffend eine Drittperson ein Nachsteuerverfahren eröffnet und infolgedessen eine Nachsteuer gefordert. Die von der ASU im Strafverfahren sichergestellten Beweismittel dürfen grundsätzlich im Nachsteuerverfahren verwendet werden. Eine weitere Beweiserhebung ist nicht zwingend erforderlich. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 18. Februar 2021 (2C_892/2020): Staats- und Gemeindesteuern Zürich und direkte Bundessteuer 2009: Verjährungsunterbrechung; Strittig ist vorliegend, ob ein Schreiben an einen erfahrenen Steuervertreter lediglich mit Steuernummer (wobei ein Punkt zwischen den Nummern fehlte) und Ort, aber ohne Name der Steuerpflichtigen, ausreichend sei. Die Anforderungen an ein verjährungsunterbrechendes Schreiben sind gering; eine zuverlässige Identifikation war möglich, die formellen Anforderungen sind somit erfüllt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 26. Februar 2021 (2C_1010/2020): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und 2017 (Freiburg); Fraglich ist, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Steuerpflichtigen mit der am 10. Juni 2020 beim Kantonsgericht eingereichten Beschwerde verspätet gehandelt haben. Die Einsprache beim Steueramt wurde am 11. März 2020 abgewiesen, jedoch wurde sie weder dem Vertreter noch den Steuerpflichtigen zugestellt. Erst am 22. April 2020 bekamen die Steuerpflichtigen eine Kopie. Auf schriftliche Aufforderung des Vertreters wurden ihm neue Einspracheentscheide zugestellt am 11. Mai 2020, datiert mit 07. Mai 2020. Der Vertreter hat die Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht unter dem Titel «Beschwerde gegen die Entscheide vom 10. Mai 2020», jedoch die Entscheide datiert mit 11. März 2020 beigelegt. Unter diesen Umständen hätte der Vertreter sich bei seinen Auftraggebern nach dem Datum erkundigen müssen, an dem sie die Entscheide erhalten hatten. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 25. Februrar 2021 (2C_90/2020): Nachträgliche Einforderung der Zollabgaben aufgrund fehlendem bzw. mangelhaftem Ursprungsnachweis; die Vorbringen der Abgabepflichtigen betreffen einen grossen Teil Verfahrensaspekte, die nicht von der Schweiz als Einfuhrstaat zu berücksichtigen sind sondern von den jeweiligen Ausfuhrstaaten, auf deren Auskünfte sich die Schweiz aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips sich grundsätzlich stützen muss; Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen (siehe unseren Beitrag vom 9. Feburar 2020).
  • Urteil vom 17. Februar 2021 (2C_473/2020): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2014 (Zürich); Umstritten war alleine die rechtliche Qualifikation von Leistungen aus einem Rentenversicherungsvertrag, konkret: ob diese Leistungen als Leibrenten gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG zu 40 Prozent der Besteuerung unterliegen oder nicht unter den Begriff der Leibrenten subsumiert werden können und entsprechend nur die Ertragskomponente der Leistungen einkommenssteuerpflichtig sind. Die Leistungen aus dem Rentenversicherungsvertrag wurden aufgrund des gewichtigen aleatorischen Charakters bzw. der Tragung des Langlebensrisikos durch den Versicherer als Leibrenten qualifiziert. Die Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips durch die Besteuerung dieser Leistungen zu 40 Prozent wurde verneint, da sich der Bundesgesetzgeber bewusst für die bestehende pauschalisierende Lösung mit einem Ertragsanteil von 40 Prozent entschieden habe, auch wenn zu vermuten ist, dass dieser Anteil schon lange zu hoch ist. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 19. Februar 2021 (2C_948/2020): Direkte Bundessteuer 2009 (St. Gallen); die Anschaffung des Motorrollers seitens der Beschwerdeführerin im Geschäftsjahr 2009 wurde erfolgswirksam verbucht und die geschäftliche Nutzung konnte nicht nachgewiesen werden. Folglich liegt ein geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand vor, der für steuerliche Zwecke zu korrigieren ist (Art. 58 Abs. 1 lit. b und Art. 59 Abs. 1 DBG e contrario). Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 22. Februar 2021 (2C_68/2021): Erbschafts- und Schenkungssteuer des Kantons St. Gallen; Grundstückbewertung; Streitig und zu prüfen waren vorliegend insbesondere das Zustandekommen und die Höhe der Bewertung des streitbetroffenen Grundstücks. Der Steuerpflichtige machte eine Verletzung der Amtspflichten seitens des Grundbuchverwalters geltend. Er beanstandete, dass der Grundbuchverwalter seine Kenntnisse über den Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) vom 30. Dezember 2014 zu Unrecht preisgegeben und in die Bewertung vom 2. März 2015 habe einfliessen lassen. Der Steuerpflichtige kritisierte dies auch vor dem Hintergrund dessen, dass der Grundbucheintrag (Verfügungsgeschäft) erst am 20. Januar 2016 erfolgt sei. Er meint, das Grundbuchamt hätte sein Wissen (um den Kaufvertrag vom 30. Dezember 2014 und insbesondere den Kaufpreis) erst nach dem 20. Januar 2016 verwerten dürfen, also erst nach erfolgtem Vollzug des Verfügungsgeschäfts. Im Rahmen der Neubewertung konnte und durfte das Grundbuchamt sein Wissen um den Kaufvertrag vom 30. Dezember 2014 nicht zurückhalten. In Befolgung der zweiten Tatbestandsvariante von Art. 78 Abs. 1 lit. c StV/SG (Bewertung) war es gehalten, die Tatsachen, "die für die Schätzung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung massgebend sind", unverzüglich und spontan an die Veranlagungsbehörde zu melden. Das Grundbuchamt war kraft kantonalen Rechts nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, sein diesbezügliches Wissen in die Bewertung einzubringen. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.