Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 4. - 10. März 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 13. Februar 2024 (9C_70/2023): Kantons- und Gemeindesteuern 2015-2018 (Wallis); interkommunale Gewinnverteilung; die kantonale Steuerverwaltung ist beschwerdeberechtigt, wenn es sich um eine innerkantonale interkommunale Steuerausscheidung handelt, sofern sich diese auf Begriffe bezieht, die vom harmonisierten Recht umfasst sind, wie z.B. vorliegend den Begriff der Betriebsstätte; die Vorinstanz ging zurecht davon aus, dass das Einzelunternehmen in den betroffenen Steuerperioden eine Betriebsstätte in der Gemeinde A. unterhielt (Betrieb und Abbau einer Kiesgrube); Abweisung der Beschwerde der kantonalen Steuerverwaltung.
  • Urteil vom 14. Februar 2024 (9C_616/2023, 9C_712/2023, 9C_713/2023): Antrag auf Auslegung und Berichtigung eines kantonalen Urteils (Waadt); der Entscheid der Vorinstanz wurde ohne Willkür und Widersprüche gefällt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 19. Februar 2024 (9C_170/2023): Staats- und Gemeindesteuern 2018-2020 (Zürich); Streitig ist, ob sich der Wohnsitz der Ehegatten A. und B. im Kanton Zürich oder im Kanton Aargau befindet. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Ehegatten im Kanton Zürich zunächst eine 2.5-Zimmerwohnung gemietet und sich als Wochenendaufenthalter angemeldet haben. Mit der kontinuierlichen Zunahme ihrer faktischen Arbeitsbelastung und damit wohl auch der physischen Präsenz sowie dem Bezug einer 5-Zimmerwohnung hat sich die Faktenlage massgeblich zugunsten des Kantons Zürich verändert. Die üblichen gesellschaftlichen Beziehungen werden zwar überwiegend, jedoch nicht ausschliesslich, im Kanton Aargau gepflegt. Es ist zulässig die Präsenz am Arbeitswohnort stärker zu gewichten. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen gegenüber dem Kanton Zürich. Gutheissung der Beschwerde gegenüber dem Kanton Aargau indem dieser die veranlagten Steuern sowie allfällige Vorauszahlungen für die betroffenen Folgejahre zurückzuerstatten hat.
  • Urteil vom 20. Februar 2024 (9C_195/2023): Schenkungssteuer 2019 (Basel-Landschaft); der Streit betrifft die Frage, ob B. die Hälfte des von seinem Vater erhaltenen Schenkungsbetrags an A. weiterschenkte und damit bei der Weitergabe ein Zuwendungswille bestand. Der Betrag ermöglichte A. den Erwerb eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück. Bei A. und B. handelt es sich um ein Konkubinatspaar. Weil A. für ihren hälftigen Miteigentumsanteil nicht die Hälfte des Übertragungswertes zu bezahlen hatte und aus weiteren Umständen wie langjähriges Konkubinatsverhältnis, Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung, wonach A. den von ihr nicht zu zahlenden Anteil des Kaufpreises für ihren Miteigentumsanteil im Fall der Auflösung des Konkubinats zurückzuzahlen hat und fehlende Deklaration eines entsprechenden Schuldverhältnisses in der Steuererklärung, schlussfolgerte die Vorinstanz, dass eine Schenkung von B. an A. erfolgt ist. Abweisung der Beschwerde der steuerpflichtigen A.
  • Urteil vom 6. Februar 2024 (9C_708/2023): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2021 (Basel-Stadt); verspätete Einsprache; dass die Steuerpflichtige im Sommer 2022 "arbeitstechnisch sehr eingespannt" war und unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt, bedeutet nicht, dass sie nicht in der Lage war, eine (zuverlässige) Vertretung zu bestellen; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.