Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 23. - 29. Oktober 2017 publiziert wurden.
- Urteil vom 28. September 2017 (2C_70/2017), amtliche Publikation vorgesehen: Grundstückgewinnsteuer 2010 (Bern); Steueraufschub; die Kompetenz zur Besteuerung des latenten Steuersubstrats auch bei reinvestitionsnahen Handänderungen, d.h. bei einer Veräusserung des Ersatzobjekts innert kurzer Zeit, steht dem Zuzugskanton zu (Einheitsmethode); der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern wird aufgehoben; für Details zu diesem Entscheid vgl. unseren Beitrag vom 24. Oktober 2017.
- Urteil vom 27. September 2017 (2C_708/2017): Direkte Bundessteuern 2014 (Liquidationsgewinn); definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit; privilegierte Liquidationsgewinnsteuer i.S.v. Art. 37b DBG; Bemessung des Liquidationsgewinns; Auslegung des Rechtsbegriffs des «land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks», wie er in Art. 18 Abs. 4 DBG verwendet wird. Frage ob die im konkreten Fall vom Steuerpflichtigen vorgenommene gesonderte Aktivierung von Gebäude und Boden im Rahmen der Bemessung des Liquidationsgewinnes massgebend ist. Der Gehalt der Bewertung im Kontext von Art. 18 Abs. 4 DBG (und Art. 8 Abs. 1 StHG) ergibt sich nicht durch Rückgriff auf das Sachenrecht (Akzessionsprinzip), das sich hierzu ohnehin nicht ausspricht, sondern aus dem Handelsrecht, nach welchem regelmässig eine Einzelbewertung der Aktiven vorzunehmen ist (Art. 960 Abs. 1 OR). Es besteht keine direktsteuerliche Rechtsgrundlage, welche der getrennten Aktivierung von Boden und Gebäude entgegensteht. Nimmt der Grundeigentümer eine handelsrechtskonforme Aufteilung von Boden und Gebäude vor, ist es der Veranlagungsbehörde weder während der Haltedauer noch bei der Veräusserung oder Überführung des Grundstücks möglich, auf einer den Boden und das Gebäude zusammenfassenden Einheit zu bestehen.
- Urteil vom 4. Oktober 2017 (2C_1162/2016): Amtshilfe (DBA Schweiz – Indien); die von Indien ersuchten Informationen sind voraussichtlich erheblich und zeitlich ab dem 1. April 2011 zulässig, selbst wenn das Amtshilfegesuch auf eine zweifelhafte Transaktion im 2006 verweist und Informationen vom 1. April 1995 bis 31. März 2013 ersucht wurden; Einwand der Fishing-Expedition verneint; Gutheissung der Beschwerde der ESTV.
- Urteil vom 5. Oktober 2017 (2C_706/2017): Einkommens- und Vermögenssteuer; direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2001-2003 (Schwyz); Nichteintretensentscheid der Vorinstanzen auf ein Revisionsgesuch betreffend Nachsteuern und Hinterziehungsbussen bestätigt, da ein Entscheid einer anderen Gerichtsbehörde in einem anderen Verfahren keine rechtserhebliche Tatsache oder entscheidendes Beweismittel ist; Abweisung der Beschwerden.
- Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:
- Urteil vom 12. Oktober 2017 (2C_875/2017): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2014 (Fribourg); die Beschwerde ist unzulässig.
- Urteil vom 16. Oktober 2017 (2C_878/2017): Amtliche Bewertung ab 2012; Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern; auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.