Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 16. - 22. Oktober 2017 publiziert wurden.
- Urteil vom 21. September 2017 (2C_756/2017): Direkte Bundessteuer und Staatssteuern 2014 (Basel-Stadt); auf verspätete Einsprachen wird gemäss Art. 133 Abs. 3 i.V.m. Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (materielle Voraussetzung) und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (formelle Voraussetzung); die irrige Annahme, es herrschten im direktsteuerlichen Beschwerdeverfahren Gerichtsferien, begründet keinen Wiederherstellungsgrund; die Vorinstanz hat nicht Bundesrecht verletzt, indem sie in der Rechtsmittelbelehrung Ausführungen zur (Nicht-)Anwendbarkeit der Gerichtsferien unterlassen hat; die Frage, ob kantonale „Gerichtsferien” im Bereich des harmonisierten Steuerrechts überhaupt zulässig sind, konnte vorliegend offengelassen werden, zumal das basel-städtische Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Gerichtsferien kennt (§ 21 Abs. 2 VRPG/BS); Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten wurde.
- Urteil vom 21. September 2017 (2C_1013/2016): Normenkontrollbegehren betreffend Dekret zur Erhöhung des Eigenmietwertes (Aargau); auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde – unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach Urteile betreffend kantonale Erlasse oder Erlassbestimmungen, deren Anfechtung auf kantonaler Ebene unbefristet möglich ist (vorliegend gemäss § 70 Abs. 1 VRPG/AG gegeben), vor Bundesgericht nur angefochten werden können, wenn das kantonale Normenkontrollverfahren innert der «üblichen Rechtsmittelfrist» von 30 Tagen nach Inkrafttreten des beanstandeten Erlasses angehoben worden ist – mangels Fristwahrung nicht eingetreten; ob die Vorinstanz mit Blick auf die vorgehend erwähnte bundesgerichtliche Praxis ihr Urteil mit der regulären Rechtsmittelbelehrung versehen durfte, wurde in casu offengelassen, zumal der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nach Kenntnisnahme der Vernehmlassung des Beschwerdegegners im bundesgerichtlichen Verfahren hätte zurückziehen können und dem vergeblichen Gang an das Bundesgericht durch den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten Rechnung getragen werden konnte; die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auferlegte Gerichtsgebühr kann aufgrund des erhöhten Aufwands, der komplexen Materie und des Umfangs sowie der differenzierten Gliederung des begründeten Urteils nicht als willkürlich bezeichnet werden; Abweisung der subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz.
- Urteil vom 26. September 2017 (2C_86/2017, 2C_87/2017): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2009 (Bern); nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen unter die gleichartigen Kapitalabfindungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DBG nur solche mit überwiegendem Vorsorgecharakter; die Frage, ob die vorliegend ausbezahlte Kapitalleistung gewöhnliches Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DBG darstellt und dem ordentlichen Tarif für die Einkommenssteuer unterliegt, oder ob es sich dabei um eine vorgehend erwähnte Kapitalabfindung mit überwiegendem Vorsorgecharakter handelt, welche separat und zum privilegierten Tarif nach Art. 38 DBG zu besteuern ist, beurteilt sich anhand der gesamten Umstände; bei Kapitalabfindungen, welche auf einer vertraglichen Verpflichtung beruhen, sind die Absichten der Vertragsparteien entscheidend; in casu fehlt es am überwiegenden Vorsorgecharakter, zumal zwischen den Vertragsparteien konsequent die Leistung als Gewinnbeteiligung bezeichnet wird und die Zweckumschreibung sowie die Berechnung der Auszahlung darauf schliessen lassen, dass der Hauptzweck der Kapitalleistung die Belohnung für die langjährige Treue zum Unternehmen war und die Verbesserung der Vorsorgesituation lediglich als ein beabsichtigter Nebeneffekt zu werten ist; Abweisung der Beschwerden.
- Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:
- Urteil vom 2. Oktober 2017 (2F_16/2017): Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2016 (2C_510/2016 und 2C_511/2016); das Verfahren wurde infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs als erledigt abgeschrieben.
- Urteil vom 5. Oktober 2017 (2C_826/2017): Direkte Bundessteuer und kantonale Steuern 2012 (Tessin); Beschwerde offensichtlich unzulässig.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.