Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 2. - 8. Oktober 2017 publiziert wurden.
- Urteil vom 13. September 2017 (2C_422/2016): Kantonssteuern 2013 (Tessin). Eine Regelung, die dazu führt, dass zwischen einem (Um-)Bau einer Immobilie und der neuen Schatzung Jahre vergehen können, widerspricht Art. 14 Abs 1 StHG, da eine systematische Unterschätzung des Werts resultiert. Diese Vorgaben gehen aber nicht so weit, dass direkt basierend auf dieser StHG-Bestimmung eine Aufrechnung des Vermögenssteuerwerts bereits während des Umbaus einer Immobilie vorzunehmen ist. Mangels gesetzlicher Grundlage für eine Aufrechnung hat diese zu unterbleiben.
- Urteil vom 21. September 2017 (2C_745/2017): Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014; der Beschwerdeführer brachte nebst den Kosten des Abonnements auch den pauschalen Abzug für die Benützung des Fahrrads (CHF 700.00) zum Abzug (Kumulation von Abzügen); das örtliche Gemeindesteueramt rechnete den pauschalen Veloabzug mit der Begründung auf, Art. 5 der Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger (BKV) sei alternativ zu verstehen und schliesse eine Kumulation aus (eine darauf erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt ZH ab); das Steuerrekursgericht ZH hiess die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gut; gegen diesen Entscheid erhob das kantonale Steueramt ZH Beschwerde bis vor das Bundesgericht, welches die Beschwerde abweist; Ausgangspunkt für den vorliegenden Fall bildet Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG, wonach die notwendigen Kosten für «Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte» geltend gemacht werden können; das Gesetz sieht nicht vor, dass der Arbeitsweg «artrein» sein muss (E. 2.4.1); in der Praxis, die von immer längeren Berufswegen geprägt ist, dürfte es zunehmend zu einem «Systembruch» oder «Split» kommen, indem hintereinander mehrere Verkehrsmittel benützt werden, um ans Ziel zu gelangen, dieser Realität will und kann sich das Verordnungsrecht nicht verschliessen, zumal hierzu ohnehin keine gesetzliche Grundlage besteht; eine derartige Einschränkung der Handlungsfreiheit der steuerpflichtigen Personen bedürfte in jedem Fall einer gesetzlichen Grundlage (E. 2.4.2); das Bundesgericht anerkennt weiter, dass vorliegend der Steuerpflichtige den Berufsweg auf zugleich ökonomische wie ökologische Weise bewältigt, denn indem er den Bus meidet (und das Velo benützt), trägt er dazu bei, dass die öffentlichen Verkehrsmittel in den Stosszeiten nicht weiter ausgebaut werden müssen (E. 2.5.4).