Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 3. - 9. Juli 2017 publiziert wurden.
- Urteil vom 2. Juni 2017 (2C_68/2016): Erbschaftssteuer (Genf); Anwendung des kantonalen Rechts betreffend die Veranlagungs- und Bezugsverjährung; keine willkürliche Rechtsanwendung; die Beschwerde wird abgewiesen.
- Urteil vom 14. Juni 2017 (2C_542/2017): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Bern); Nichteintreten; die Beschwerde enthält keine rechtsgenügliche Begründung und wird im vereinfachten Verfahren abgewiesen.
- Urteil vom 14. Juni 2017 (2C_895/2016, 2C_896/2016): Direkte Bundessteuer und Kantonssteuern 2010, 2011 und 2012 (Schwyz); Einkommens- und Vermögenssteuer; Einkauf in die 2. Säule; rückwirkende Aufrechnung aufgrund Kapitalbezug innerhalb der dreijährigen Sperrfrist; Wiedereinkauf nach einer Scheidung (Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG); „Dem verpflichteten Ehegatten soll es nach einer Scheidung ermöglicht werden, sich nach Aufteilung der Vorsorgeleistung vorsorgemässig wieder gleich zu stellen wie vor der Scheidung. Beim Wiedereinkauf nach einer Scheidung muss folglich die Möglichkeit bestehen, die durch die Aufteilung der Vorsorgeleistung entstandene Lücke wieder zu schliessen. Um diese Gleichstellung zu ermöglichen, erscheint es erforderlich, die Ausnahme von Art. 79b Abs. 4 BVG so zu verstehen, dass Wiedereinkäufe nach einer Scheidung von der dreijährigen Sperrfrist auszunehmen sind, da ansonsten, insbesondere bei Scheidungen kurz vor der Pensionierung, ein Wiedereinkauf mit anschliessendem Kapitalbezug verunmöglicht wird.“ (E. 2.2.); keine Steuerumgehung; der geltend gemachte Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG ist zuzulassen; die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache wird zur Neuveranlagung an die kantonale Steuerverwaltung zurückgewiesen.
- Urteil vom 19. Juni 2017 (2C_408/2016, 2C_409/2016): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2009 (Wallis); die direkte postalische Zustellung einer Veranlagungsverfügung nach Österreich ohne staatsvertragliche Grundlage verletzt die österreichische Gebietshoheit, weshalb grundsätzlich ein Eröffnungsmangel vorliegt. Allerdings war es vorliegend die Steuerpflichtige, die um direkte postalische Zustellung ins Ausland gebeten hatte. Wenn die Steuerpflichtige vor diesem Hintergrund einen Eröffnungsmangel geltend macht, kommt dies einem venire contra factum proprium gleich, was keinen Rechtsschutz verdient.
- Urteil vom 20. Juni 2017 (2C_548/2017): Staats- und Gemeindesteuern 2013 (Bern); Steuererlass; Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung; keine hinreichende Begründun; auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Urteil vom 20. Juni 2017 (2C_549/2017): Direkte Bundessteuer 2013 (Zürich); Fristwiederherstellung; auf die Beschwerde wird mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten.
- Urteil vom 20. Juni 2017 (2C_550/2017): Verspätete Zahlung des Kostenvorschusses für das Gerichtsverfahren vor kantonaler Instanz (Neuenburg); die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren abgewiesen.
- Urteil vom 15. Juni 2017 (2C_485/2017): Direkte Bundessteuer 2011 (Aargau); Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt und Veräusserung der Grundstücke; Besteuerung des Liquidationsgewinns; die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen.
- Urteil vom 15. Juni 2017 (2C_960/2016): Kantonale Einkommenssteuer (Waadt); Verweigerung von Abzügen in Zusammenhang mit einem Aktienkaufvertrag; keine willkürliche Beweiswürdigung; die Beweislast für steuermindernde Tatsachen ist vom Steuerpflichtigen zu tragen; die Beschwerde wird abgewiesen.
- Urteil vom 19. Juni 2017 (2C_487/2017): Direkte Bundessteuer (Revision) und Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Zürich); Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen; die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und wird abgewiesen.
- Urteil vom 20. Juni 2017 (2C_1074/2016): Gebühren der Stiftungsaufsicht; Qualifikation als Kausalabgabe; keine hinreichende gesetzliche Grundlage; im vorliegenden Fall fehlt es gänzlich an einer Verankerung der Abgabe in einem formellen Gesetz; die Gebührenerhebung beruht einzig auf einem Gebührenreglement des Aufsichtsrats der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA); die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil der Vorinstanz wird aufgehoben.
- Urteil vom 21. Juni 2017 (2C_82/2017, 2C_83/2017), amtliche Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2013 (Wallis); eine Entschädigung für den Verzicht eines Nutzniessungsrechts an einem Grundstück stellt kein Einkommen im Sinne von Art. 23 lit. d DBG bzw. Art. 19 lit. c StG VS dar; ein allfälliger Nettovermögenszuwachs fällt unter den steuerfreien Kapitalgewinn von Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. Art. 12 Abs. 3 StG VS; Frage der Grundstückgewinnsteuer offen gelassen, da nicht Streitgegenstand und in der Steuerhoheit des Kantons Genf (Belegenheitsort); Gutheissung und Rückweisung der Beschwerde.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.