Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 5. - 11. Juni 2017 publiziert wurden.
- Urteil vom 9. Mai 2017 (2C_564/2016): Staats- und Gemeindesteuern (Luzern); Steuerpflicht; Gemäss § 70 Abs. 1 lit. d StG/LU sind Kirchgemeinden im Kanton Luzern grundsätzlich steuerbefreit, jedoch nur soweit ihr Vermögen und Einkommen kirchlichen Zwecken dient. Das zu beurteilende Überbauungsprojekt mit einem Investitionsvolumen von CHF 58 Mio. mit 110 verkauften/vermieteten Wohneinheiten ist von der Vorinstanz willkürfrei als gewerblicher Liegenschaftenhandel und nicht als blosse Vermögensverwaltung qualifiziert worden; Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 12. April 2017 (2C_839/2016, 2C_840/2016): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2003 (St. Gallen); Aufrechnung von geldwerten Leistungen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit; der Beweis einer treuhänderischen Vermögensverwaltung zum Zweck von Renovationsarbeiten an Liegenschaften konnte vom Beschwerdeführer nicht erbracht werden; massgeblich ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die Aufzeichnungen seiner Geschäftsvorfälle darlegen kann, dass er den in bar ausgehändigten, quittierten Betrag im Auftrag entgegengenommen und für die Bezahlung der Liegenschaftssanierungen verwendet hat; keine Anhaltspunkte für ein Auftragsverhältnis ersichtlich; Qualifikation des Bargeldzuflusses als Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit; die Beschwerde wird abgewiesen.
- Urteil vom 22. Mai 2017 (2C_1173/2016): Kantonale Steuern 2012 (Tessin); Bewertung von nicht kotierten Aktien; die Bewertung gemäss Praktikermethode sowie die diesbezügliche Parameterfestlegung ist nicht willkürlich.
- Urteil vom 22. Mai 2017 (2C_422/2017, 2C_423/2017): Rechtshilfe (Freiburg); ein neu gefällter Entscheid der Vorinstanz anlässlich eines Rückweisungsentscheids kann grundsätzlich Gegenstand einer erneuten Beschwerde sein, sofern die Begründung nicht den Erwägungsgründen der Rückweisungsinstanz folgt; vorliegend sind die in der Beschwerdeschrift erhobenen Behauptungen bereits abgeurteilt worden und einer erneuten Beurteilung nicht mehr zugänglich; Gehörsverletzung aus demselben Grund verneint; Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 22. Mai 2017 (2C_51/2017): Tessin; Wehrpflichtersatzabgabe; verspätete Anfechtung einer Veranlagungsverfügung.
- Urteil vom 22. Mai 2017 (2C_573/2016, 2C_574/2016): Pauschale Steueranrechnung 2011 (Basel-Stadt); Anrechnung der deutschen Quellensteuer erfolgt nach DBA Schweiz - Deutschland grundsätzlich auf dem Bruttobetrag, wird jedoch nach Schweizer Recht auf den Nettobetrag beschränkt; die Schweiz hat in ihren Doppelbesteuerungsabkommen keine Bestimmung aufgenommen, welche eine vollständige Aufhebung der Doppelbesteuerung vorsehen würde; Hinreichende Delegationsnorm der Rechtsetzungskompetenz für die Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (PStAV) an den Bundesrat; Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 8. Mai 2017 (2C_586/2016): Teilrevision der Mittelschulverordnung (Änderung vom 18. Mai 2016); Schulgeld an der Mittelschule (Schwyz); abstrakte Normenkontrolle; angefochten wurde die Erhöhung der Schulgelder an den kantonalen Mittelschulen um CHF 200.- von CHF 500.- auf CHF 700.-; gerügt wurde die Verletzung der Grundprinzipien des Kausalabgaberechts; fraglich war, ob sich die angefochtene Bestimmung auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützt und ob sie den verfassungsrechtlichen Prinzipien (insb. Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) entspricht. Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen, dass das Schuldgeld nicht zur Finanzierung der besuchten staatlichen Schule, sondern für die Finanzierung privater Mittelschulen verwendet werde (Quersubventionierung), womit es an der causa fehle und weshalb die erhobene Abgabe nicht als Gebühr, sondern als Steuer zu qualifizieren sei (die nicht in dem dafür vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren zustandegekommen sei). Zudem sei die erhobene Schulgebühr im schweizerischen Vergleich nicht üblich und deshalb verfassungswidrig. Das Bundesgericht hält fest, dass die erhobene Gebühr eine Gegenleistung für die Benutzung der staatlichen Mittelschule darstellt und weit unter den effektiven Kosten, den der Besuch der Mittelschule verursacht (bzw. dem effektiven Nutzen, den der Beschwerdeführer aus dem Besuch der Schule zieht) liegt. Für den Beschwerdeführer besteht nach Auffassung des Bundesgerichts mit dem Besuch der öffentlichen Mittelschule zudem eine causa für die Abgabe, womit diese als Benutzungsgebühr und nicht als Steuer zu qualifizieren ist. Das Bundesgericht hält zudem fest, dass die erhobene Gebühr sowohl dem abgaberechtlichen Legalitäts- wie auch dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entspricht. Auch ein Verstoss gegen das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.