Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 20. - 26. März 2017 publiziert wurden.
- Urteil vom 17. Februar 2017 (2G_1/2017): Ordnungsbusse wegen nicht eingereichter Steuererklärung 2014 (Freiburg); verspätete Eingabe; Nichteintreten wegen Fristversäumnis; Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2016 (2C_598/2016; 2C_599/2016); Abweisung des Erläuterungsgesuchs.
- Urteil vom 7. März 2017 (2C_1079/2016): Einfuhrsteuer (Bemessungsgrundlage); Frage der korrekten Bemessungsgrundlage eines Warenzulieferungs- bzw. Importunternehmens für eine Landesgesellschaft eines international tätigen Konzerns; zutreffende Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer (Eingangspreis des Importeurs oder Ausgangspreis an die Landesgesellschaft); die in Erfüllung eines Kaufvertrags eingeführten und im inländischen Auslieferungslager bereitgestellten Gegenstände eröffnen den Tatbestand von Art. 54 Abs. 1 lit. a MWSTG (E. 3.2.5); Bemessungsgrundlage bildet das Entgelt, mithin der Eingangspreis („Transaktionswert“) des Importeurs (E. 3.3.1 und 3.3.2); demnach liegt auch keine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung vor, weshalb auch keine Verzugszinspflicht entstanden ist (E. 3.4); die Beschwerde wurde gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2016 (A-2675/2016) aufgehoben.
- Urteil vom 6. März 2017 (2C_576/2016; 2C_577/2016); amtliche Publikation vorgesehen: Ordnungsbusse; Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2013 (Waadt); die Steuerverwaltung Waadt büsste die A. AG (mit Sitz in B., Kanton Waadt) aufgrund einer zu spät eingereichten Steuererklärung für die Steuerperiode 2013 („l’amende d’ordre“); eine dagegen erhobene Beschwerde der Aktiengesellschaft hiess das Kantonsgericht Waadt teilweise gut, indem es den Betrag der Ordnungsbusse für die kantonalen Steuern auf CHF 150 reduzierte (gleicher Betrag der Ordnungsbusse wie die Ordnungsbusse für die Bundessteuer in Höhe von CHF 150); die hierauf erhobene Beschwerde der Steuerverwaltung Waadt hiess das Bundesgericht gut; die streitgegenständliche Reduktion der Ordnungsbusse im Hinblick auf die kantonalen Steuern 2013 durch das Kantonsgericht Waadt verletzt Art. 55 StHG und Art. 241 StG/VD (E. 3.4; vgl. E. 3.1 und 3.2 zur bestehenden Rechtsprechung, die besagt, dass bei Verletzung von Verfahrenspflichten die verfügte Ordnungsbusse als strafrechtliche Sanktion qualifiziert wird); die – im Verhältnis zur Ordnungsbusse für die Bundessteuer – höhere Ordnungsbusse für die kantonalen Steuern bezweckt nicht zuletzt einen Zahlungsanreiz, damit die Steuerpflichtige ihren Verfahrenspflichten nachkommt (E. 3.4 und E. 3.3 mit Verweis auf den anwendbaren Grundsatz der Strafzumessung nach Art. 47 StGB).
- Urteil vom 7. März 2017 (2C_306/2016); amtliche Publikation vorgesehen: Grundstückgewinnsteuer (Zürich); Ersatzbeschaffung; Mindestaufenthaltsdauer bei Ersatzliegenschaften; strittig ist der Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung des Steueraufschubs bei einem Wegzug ins Ausland; Beschwerdeführer hatte während 22 Monaten Wohnsitz am Ort der Ersatzliegenschaft und verlegte seinen Wohnsitz dann aus beruflichen Gründen nach Grossbritannien (E. 2.2); auszulegen war der Begriff der "dauernden Nutzung der Ersatzliegenschaft"; eine dauernde Nutzung der Ersatzliegenschaft liegt gemäss Auffassung des Bundesgerichts vor; Beschwerdeführer begründete Wohnsitz am Ort der Ersatzliegenschaft; kein Rechtsmissbrauch; Mindestaufenthaltsdauer bei der Ersatzbeschaffung von Eigenheimen ist wesentliches Tatbestandselement der Grundstückgewinnsteuer und kann nicht in einer Verwaltungsverordnung (Rundschreiben der Finanzdirektion des Kantons Zürich ) festgelegt werden; es ist eine ausdrückliche Regelung im Gesetz erforderlich; der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2016 (SB.2015.00136) wurde aufgehoben (für Details zu diesem Entscheid vgl. unseren Beitrag vom 24. März 2017).
- Urteil vom 8. März 2017 (2C_550/2016; 2C_551/2016): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2008 (Genf); Zuordnung von Liegenschaften zum Privat- oder Geschäftsvermögen; Abgrenzung privater Kapitalgewinn und gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel.
- Urteil vom 14. Februar 2017 (2C_800/2016, 2C_801/2016): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2010, 2011 und 2012 (Wallis); Kosten in Zusammenhang mit dem Umbau einer Alphütte; Periodizitätsprinzip; Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen; Beschwerde abgewiesen.
- Urteil vom 7. März 2017 (2C_996/2015); amtliche Publikation vorgesehen: Die Bank E. mit Sitz in den USA bot der Pensionskasse A.A. an, in die nach amerikanischem Recht errichteten Common Trust Funds (CTF) zu investieren. Die Bank E. investierte daraufhin als Trustee in den CTF. In einem Steuerruling von 2003 bezüglich der Umsatzabgabe bestätigte die ESTV, dass die zu realisierenden Transaktionen eine zweistufige Investitionsstruktur enthalten, daher ist bezüglich den CTF – trotz ihrer Ähnlichkeit zum Investmentfonds – keine Umsatzabgabe geschuldet, solange die Fonds der Pensionskasse nicht als gewerbsmässige Wertschriftenhändler handeln. Die ESTV hat im Rahmen einer Kontrolle über die Verwaltungsgesellschaft der Fonds der Pensionskasse festgestellt, dass die Investitionen in die CTF direkt von der Pensionskasse aus verbucht wurden, woraufhin die ESTV das Ruling widerrufen und für den Zeitraum von 2007 bis 2010 eine Umsatzgabe verfügt hatte. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 29. September 2015 gut, da die Pensionskasse weder das Eigentum am Trustvermögen noch am CTF hat, das ihr auch nicht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StG entgeltlich übertragen worden ist. Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und hält fest, dass die Pensionskasse sämtliches Eigentum der Fonds an die Bank E. zedierte und somit nur die Bank E. als Trustee und Wertschriftenhändlerin handeln konnte ("nemo plus juris transferre potest quam ipse habet"-Grundsatz, E. 4.4). Im Weiteren weist das Bundesgericht darauf hin, dass nicht schon aufgrund des Umstands einer bilanziellen Aktivierung eines Vermögenswertes leichthin ein Eigentumsrecht angenommen werden darf (E. 5.4) und weist die Beschwerde der ESTV ab.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.