Das Bundesgericht heisst in seinem zur Publikation vorgesehenen Entscheid (2C_893/2015) vom 16. Februar 2017 eine Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gut. Danach darf die Schweiz Amtshilfe an Frankreich leisten, obwohl das Amtshilfegesuch von Frankreich auf mutmasslich gestohlenen Daten basiert. Das Bundesgericht erwog, dass keine strafbaren Handlungen in der Schweiz vorliegen würden und somit keine Schweizer Gesetze verletzt seien.
Im Jahre 2010 zeigten Kadermitglieder einer Grossbank der französischen Finanzaufsicht (Autorité de contrôle prudentiel; ACP) an, dass eine in Frankreich domizilierte Bank möglicherweise in strafbare Handlungen, insbesondere der Geldwäscherei, involviert gewesen sei. Medienberichten zufolge handelt es sich dabei um die Grossbank UBS Frankreich (NZZ Artikel vom 13. März 2017).
Basierend auf Art. 28 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (DBA CH-FR) stellte die französische Steuerbehörde Ende 2012 und 2013 Amtshilfegesuche an die Schweiz. Ein vom Amtshilfegesuch Betroffener wehrte sich gegen die Auslieferung der Daten bis vor Bundesgericht.
Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. b DBA CH-FR ist ein Vertragsstaat nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können. Das Bundesgericht legte diese Bestimmung anders als die Vorinstanz aus (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (A-6843/2014) vom 15. September 2015 sowie Medienmitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2015) und erwog, dass diese Bestimmung nach Sinn und Zweck amtshilfefreundlich ausgelegt werden müsse. Daher müsse von der Schweiz nicht geprüft werden, ob die Daten nach französischem Recht hätten beschafft werden können (E. 6.3.3).
Das Bundesgericht legte Art. 7 lit. c StAhiG in Anwendung des Methodenpluralismus dahingehend aus, dass nur Handlungen, welche tatsächlich in der Schweiz strafbar seien, auch gegen den guten Glauben im Sinne der erwähnten Bestimmung verstossen würden (E. 8.5). Mit anderen Worten müsse der entsprechende Tatbestand erfüllt sein und die Handlungen im Geltungsbereich des schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) liegen (E. 8.5.6). Das Bundesgericht erwog sodann, dass Art. 47 BankG (Bankgeheimnis) nicht verletzt sei, da die französische Grossbank als ausländische Bank nicht dem Bankengesetz unterstellt sei. Auch die Straftatbestände Art. 162 (Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses) und Art. 273 Abs. 2 StGB (Verbotener Nachrichtendienst / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst) seien nicht erfüllt, da keine Mitarbeiter in der Schweiz an den Handlungen beteiligt gewesen seien. Es fehle somit an einer strafbaren Handlung im Geltungsbereich der Schweiz.
Weiter verstosse Frankreich auch nicht gegen den guten Glauben, wenn es ein Amtshilfegesuch stelle, welchem möglicherweise strafbare Handlungen nach französischem Recht zugrunde liegen würden (E. 8.7). Erstens sei kein Strafverfahren gegen die Denunzianten eröffnet worden und zweitens sei es nicht wie von der Voristanz behauptet klar, dass solche Informationen von den französischen Steuerbehörden nicht verwendet werden dürften (E. 8.7.3).
Die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers, insbesondere es liege eine sog. Fishing Expedition vor, fanden beim Gericht ebenfalls kein Gehör und die Beschwerde der ESTV wurde gutgeheissen (E. 10 ff.).