Das Parlament hat beschlossen, die einfachen Gesellschaften von der Abgabe für Radio und Fernsehen zu befreien. Diese Befreiung gilt ab dem 1. Januar 2021, sofern kein Referendum ergriffen wird. Der Rechnungsversand für die Abgabeperiode 2021 an einfache Gesellschaften ist deshalb sistiert.
Abgabepflichtig sind gemäss Art. 70 Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) Unternehmen (mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz), die im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind und einen jährlichen Gesamtumsatz von mindestens CHF 500‘000 (ohne MWST) erzielen.
Einfache Gesellschaften gelten (ab der Abgabeperiode 2021) hingegen nicht mehr als Unternehmen und sind nicht abgabepflichtig. Zum Gesamtumsatz gehört der weltweit erzielte Umsatz eines Unternehmens, unabhängig von der steuerlichen Qualifikation bei der Mehrwertsteuer. Dazu gehören auch Umsätze aus Leistungen, die von der MWST ausgenommen oder befreit sind.
MWST-pflichtige Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von weniger als CHF 500‘000 sind nicht abgabepflichtig. Bemessungsgrundlage ist der im Vorjahr erzielte Gesamtumsatz.
Details können der Webseite der ESTV sowie dem Erläuternden Bericht zur Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) entnommen werden.