Das EFD hat am 5. August 2021 aufgrund der Erkenntnisse einer Arbeitsgruppe beschlossen, die Idee eines neuen Meldeverfahrens für natürliche Personen bei der Verrechnungssteuer nicht weiter zu verfolgen.
Im Rahmen der Vernehmlassung der Reform der Verrechnungssteuer wurde die Einführung eines freiwilligen Meldeverfahrens für natürliche Personen im Inland mit einer Beteiligungsquote von mindestens 10 Prozent vorgebracht. Der Prüfauftrag wurde mit diesem Bericht erfüllt. Zusammenfassend steht die Arbeitsgruppe dem neuem Meldeverfahren kritisch gegenüber:
Sie wäre beschränkt auf Beteiligungen, die eine Mindestquote von 10% erreichen. Das Bundesgericht hat diese Mindestquote bereits bei der privilegierten Dividendenbesteuerung als verfassungswidrig beurteilt. Daher wäre die Einführung einer zusätzlichen rechtsungleichen Behandlung qualifizierender Beteiligungsinhaber mit dem neuen Meldeverfahren aus rechtlicher Sicht kritisch. Weiter wäre es mit erheblichen Abwicklungsrisiken für die Unternehmen verbunden: Rechtsfolgen für Fälle, in denen Meldungen nicht, zu spät oder zu Unrecht erfolgt sind oder wenn der Beteiligungsinhaber den Beteiligungsertrag nicht ordnungsgemäss in seiner Steuererklärung deklariert. Nicht zuletzt müssten Bund und Kantone zwingend erhebliche Investitionen in ihre IT-Infrastruktur vornehmen, damit die Prüfungen zumindest weitgehend automatisiert ablaufen können. Zieht man in Betracht, dass das neue Meldeverfahren nur einer Minderheit von Beteiligungsinhabern zugänglich wäre, ist fraglich, ob sich das Kosten-Nutzenverhältnis rechtfertigen lässt.
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