Am 27. Juni 2023 wurde in Paris ein Zusatzabkommen zum bilateralen DBA unterzeichnet, welches neue und dauerhafte Besteuerungsregeln für Einkommen aus Homeoffice enthält.
Dieses Zusatzabkommen ermöglicht den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden in der ganzen Schweiz grenzüberschreitendes Homeoffice bis zu 40% der Arbeitszeit pro Jahr zu vereinbaren. Innerhalb dieses Limits werden Vergütungen im Zusammenhang mit Homeoffice in dem Vertragsstaat besteuert, in dem sich der Arbeitgebende befindet. Der Staat des Arbeitgebenden überweist dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmenden 40% der Steuern, die er auf den Vergütungen aus Homeoffice im Wohnsitzstaat erhoben hat. Es ist ein automatischer Informationsaustausch über die Lohndaten vorgesehen.
Das Zusatzabkommen aktualisiert auch andere DBA-Bestimmungen (Angleichung an BEPS-Initiative der OECD). Das Inkrafttreten ist noch ausstehend. Die Schweiz und Frankreich haben sich darauf geeinigt, bis dahin die Bestimmungen des Zusatzabkommens, basierend auf der temporären Verständigungsvereinbarung vom 22. Dezember 2022, grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.
Das Medienmitteilung inkl. Abkommenstext und Q&A sind hier abrufbar.