Der Bundesrat hat am 28. Juni 2017 eine Botschaft zum revidierten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Lettland auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verabschiedet.

Gemäss einer Medienmitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 28. Juni 2017 haben die Schweiz und Lettland am 2. November 2016 ein Änderungsprotokoll zum bestehenden DBA unterzeichnet. Es enthält mehrere Bestimmungen in Bezug auf das BEPS-Projekt der OECD und G20. Das Änderungsprotokoll enthält eine Missbrauchsklausel, die in ihren Grundzügen den Missbrauchsbestimmungen entspricht, die die Schweiz in den letzten Jahren in den meisten ihrer DBA vereinbart hat. Zudem wurde eine Schiedsklausel aufgenommen. Das DBA enthält zudem eine Amtshilfeklausel gemäss aktuellem internationalem Standard zum Informationsaustausch auf Anfrage.

Zudem  wurden hinsichtlich der Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren folgende Anpassungen vorgenommen:

  • Dividenden: Nach dem geltenden Abkommen kann auf Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen (mindestens 20% an der ausschüttenden Gesellschaft) eine Residualsteuer von 5% erhoben werden. Neu können Dividenden aus direkten Beteiligungen an Gesellschaften von mindestens 10% des Kapitals nur noch im Ansässigkeitsstaat der nutzungsberechtigten Gesellschaft besteuert werden (vorausgesetzt die Haltedauer von einem Jahr war im Zeitpunkt der Zahlung der Dividenden bereits abgelaufen). Ist die Haltedauer im Zeitpunkt der Zahlung nicht erfüllt und wird deshalb eine Quellensteuer einbehalten, so kann diese bei späterer Erfüllung der Haltedauer zurückgefordert werden. Die ausschliessliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat gilt auch für Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbanken.
  • Zinsen: Die bisherige Bestimmung sieht - mit gewissen Ausnahmen - eine Residualsteuer von 10% vor. Die Residualsteuer von 10% wurde zwar beibehalten. Künftig gilt aber das ausschliessliche Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats des Empfängers auch für Zinsen auf Darlehen zwischen Gesellschaften und Bankdarlehen sowie Zinsen an Vorsorgeeinrichtungen.
  • Lizenzgebühren: Bei den Lizenzgebühren wurde die Residualsteuer von 10% auf 5% reduziert. Zudem sind Lizenzgebühren zwischen Gesellschaften künftig ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat der nutzungsberechtigten Gesellschaft steuerbar.

Weitere Anpassungen können der Medienmitteilung des EFD sowie der Botschaft zur Genehmigung eines Änderungsprotokolls zum DBA mit Lettland und dem Änderungsprotokoll zum DBA Schweiz-Lettland entnommen werden.