Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. April 2018 beschlossen, das am 16. Dezember 2016 verabschiedete Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens (zusammen mit mehreren darauf basierenden Verordnungsänderungen) am 1. Januar 2021 in Kraft zu setzten.
Das Schweizer Parlament hatte bereits am 16. Dezember 2016 das Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens verabschiedet, nachdem das Bundesgericht in mehreren Entscheiden – erstmals am 26. Januar 2010 (BGE 136 II 241) – festgestellt hatte, dass das Quellensteuerrecht in gewissen Fällen gegen das mit der Europäischen Union abgeschlossene Personenfreizügigkeitsabkommen verstösst. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hatte zudem am 21. September 2017 die Vernehmlassung zur Totalrevision der Quellensteuerverordnung eröffnet (vgl. unseren Beitrag vom 21. September 2017).
Die Gesetzesrevision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens sowie die Totalrevision der Quellensteuerverordnung des EFD bedürfen umfangreicher Umsetzungsarbeiten sowohl bei den Kantonen, wie auch bei den Arbeitgebern und beim einheitlichen Lohnmeldeverfahren. Zudem sind verschiedene formale Anpassungen in weiteren Verordnungen notwendig. Damit alle betroffenen Akteure genügend Zeit zur Umsetzung der Änderungen haben, sollen die Neuerungen bei der Quellensteuer erst auf den 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Gemäss Medienmitteilung des EFD vom 11. April 2018 bezweckt die Reform «den Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen. Während ansässige Quellensteuerpflichtige ab einem jährlichen Bruttoerwerbseinkommen von 120'000 Franken weiterhin einer obligatorischen nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) unterliegen, können neu auch Ansässige unterhalb des genannten Schwellenwerts eine NOV beantragen. Eine NOV beantragen können neu auch sogenannt «quasi-ansässige» Quellensteuerpflichtige. Quasi-Ansässige sind Arbeitnehmende ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihr Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit beziehen, die sie in der Schweiz ausüben.»
Die folgenden Dokumente wurden publiziert:
Die Medienmitteilung sowie die zugehörigen Dokumente sind hier abrufbar.