Der Bundesrat hat am 10. April 2019 die Verordnungen zur Umsetzung der STAF (Steuerreform und AHV-Finanzierung) in die Vernehmlassung geschickt.
Die Vernehmlassungsunterlagen beinhalten die folgenden Verordnungen zur Umsetzung der STAF:
- Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (bisher Verordnung über die pauschale Steueranrechnung)
- Verordnung 1 des EFD über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (bisher Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung)
a) Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen
Die STAF erlaubt es denjenigen Kantonen, deren Kantonshauptort eine effektive Steuerbelastung auf Stufe Bund, Kantone und Gemeinden von mind. 18.03%, beträgt, einen Abzug für Eigenfinanzierung (NID) einzuführen. Abzugsfähig sind dabei kalkulatorische Zinsen auf dem sog. Sicherheitseigenkapital. Die Verordnung soll die Einzelheiten der NID regeln. Sie sieht namentlich Folgendes vor:
- Das Sicherheitseigenkapital berechnet sich als Differenz zwischen dem gesamten Eigenkapital und dem sog. Kerneigenkapital, welches anhand von Eigenkapitalunterlegungssätzen ermittelt wird. Bei den Eigenkapitalunterlegungssätzen handelt es sich im Grundsatz und das um 25 Prozentpunkte erhöhte, aus dem KS ESTV Nr. 6, Verdecktes Eigenkapital, abgeleitete Mindesteigenkapital. Bei der Kalkulation werden jeweils Durchschnittswerte herangezogen (Anfangs- und Endbestand der Steuerperiode).
- Bei gewissen Aktiven gem. Art. 25abis Abs. 3 nStHG ist die NID ausgeschlossen, weshalb diesbezüglich ein Eigenkapitalunterlegungssatz von 100% vorgesehen ist.
- Der Anteil des Sicherheitseigenkapitals, der auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden entfällt, entspricht dem Anteil des durchschnittlichen Gewinnsteuerwerts dieser Forderungen am durchschnittlichen Gewinnsteuerwert der gesamten Aktiven. Dabei werden die durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte der Aktiven mit der Differenz zwischen 100 Prozent und den Eigenkapitalunterlegungssätzen gewichtet. In Bezug auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden ist ein drittvergleichskonformer Zinssatz, in Bezug auf die übrigen Aktiven hingegen der Renditesatz zehnjähriger Bundesobligationen abziehbar.
b) Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Mit der STAF sollen neu auch Betriebsstätten die Anrechnung nicht rückforderbarer ausländischer Quellensteuern beantragen können, was eine Anpassung der (bisherigen) Verordnung über die pauschale Steueranrechnung erforderlich macht. Der Bundesrat nimmt dies zum Anlass, auch weitere Anpassungen der Steueranrechnungsregelungen vorzunehmen. Der Entwurf sieht namentlich Folgendes vor:
- Die Verteilung des Steueranrechnungsbetrags auf Bund und Kantone/Gemeinden soll nicht mehr pauschal, sondern effektiv erfolgen.
- Bei teilweiser Besteuerung erfolgt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend keine Kürzung des Steueranrechnungsbetrags.
- Präzisierungen bei der Berechnung des Maximalbetrags für die Steueranrechnung in Bezug auf die Abzüge für Aufwendungen (Schuldzinsen und übrige Aufwendungen). Dabei wird auch die Berechnung des Maximalbetrags in Bezug auf privilegiert besteuerte Erträge im Rahmen der Patentbox sowie in Bezug auf zusätzliche Abzüge für F&E sowie NID geregelt.
- Schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen können die Steueranrechnung beanspruchen, sofern (1) zwischen dem Quellenstaat und der Schweiz und (2) zwischen dem Quellenstaat und dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens sowie (3) zwischen der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens je ein DBA besteht. Legen die beiden DBAs mit dem Quellenstaat für die nicht rückforderbaren Steuern unterschiedliche Steuersätze zugrunde, so kann nur der niedrigere der beiden Beträge geltend gemacht werden.
c) Verordnung 1 des EFD über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Die Verordnung wird in Bezug auf die Konkretisierung der Berechnung des Maximalbetrags im Wesentlichen redaktionell an die Änderungen der Hauptverordnung angepasst.
Unter der Voraussetzung, dass die STAF an der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 angenommen wird, sollen die Verordnungen zusammen mit dem Gesetz auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten. Bei Ablehnung der Vorlage werden die Entwürfe gegenstandlos.
Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 17. Juli 2019. Die Vernehmlassungsunterlagen sind hier abrufbar.