Der Bundesrat hat am 13. Juni 2017 beschlossen, einen der beiden Missbrauchstatbestände (Art. 2 Abs. 2 lit. a) des Bundesratsbeschlusses betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes (BRB 62) per 1. Juli 2017 aufzuheben. Inskünftig sollen damit die Voraussetzungen für eine Entlastung aufgrund eines DBA nur noch vom Quellenstaat zu prüfen sein.
Gemäss der Mitteilung vom 13. Juni 2017 begründet der Bundesrat diese teilweise Aufhebung mit den internationalen Entwicklungen im Bereich der Missbrauchsregelungen sowie im Bereich des Informationsaustausches.
Aus gegebenem Anlass wird der BRB 62 schliesslich in eine Verordnung überführt (Verordnung über Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes).
Die entsprechende Mitteilung ist hier abrufbar und enthält auch einen Link zum Erlass des Bundesrats.