Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt hat ihre Steuerpraxis (BStP) Ausgabe September 2017 publiziert.
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt widmet sich in der publizierten BStP Ausgabe September 2017 den folgenden Entscheiden:
- BStP 2017/9: Zustellfiktion, Besteuerung Haftpflichtversicherungsleistung; für die Zustellfiktion wird ein Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar erachtet. In casu ist diese nicht anwendbar, da seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung über 23 Monate bzw. seit der Einspracheerhebung über 39 Monate vergangen sind. Für die direkte Bundessteuer wäre bei einem Kompetenzkonflikt das Verfahren nach Art. 108 DBG anwendbar gewesen, wobei vorliegend auf ein solches Verfahren aus prozessökonomischen Gründen verzichtet wurde. Versicherungsleistungen aus einer privaten Haftpflichtversicherung sind im Zeitpunkt der Vereinbarung, des Vergleichs oder der Mitteilung der Versicherungsgesellschaft bzw. subsidiär im Zeitpunkt der Auszahlung steuerbar. Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile sind in dem Kanton steuerbar, in dem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung ihren Wohnsitz hat. Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2017(2C_298/2015, 2C_299/2015).
- BStP 2017/10: Die Anrechnung der deutschen Quellensteuer erfolgt nach DBA Schweiz - Deutschland grundsätzlich auf dem Bruttobetrag, wird jedoch nach Schweizer Recht auf den Nettobetrag beschränkt. Die Schweiz hat in ihren Doppelbesteuerungsabkommen keine Bestimmung aufgenommen, welche eine vollständige Aufhebung der Doppelbesteuerung vorsehen würde. Es besteht eine hinreichende Delegationsnorm der Rechtsetzungskompetenz für die Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (PStAV) an den Bundesrat. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2017(2C_573/2016, 2C_574/2016).
- BStP 2017/11: Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer gilt ein reduzierter Steuersatz für Personen, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs mit der zuwendenden Person seit mindestens fünf Jahren in gemeinsamem Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt haben. Bei der Frage, ob mit der fehlenden Eintragung im Einwohner- und Steuerregister eine Voraussetzung für die Anwendung der privilegierten Besteuerung fehlt, handelt es sich nicht um einen Aspekt der Sachverhaltsfeststellung, sondern der Gesetzesauslegung und -anwendung. Demgegenüber betrifft die Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt bestand bzw. wo sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befand, die Beweiswürdigung. In casu ist die Würdigung der Vorinstanzen, wonach ein gemeinsamer Haushalt nicht nachgewiesen sei, nicht willkürlich. Das Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts für eine privilegierte Besteuerung verletzt das Diskriminierungsverbot homosexueller Personen nicht. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2017 (2C_489/2017).
- BStP 2017/12: Bei Alternativgütern, d.h. solchen, die sowohl geschäftlich als auch privat genutzt werden, ist die Zuteilung zum Geschäfts- oder Privatvermögen nach der überwiegenden Nutzung im entsprechenden Bereich vorzunehmen (sog. Präponderanzmethode). In casu kein Nachweis dafür, dass das Fahrzeug überwiegend geschäftlich genutzt wurde, womit das Fahrzeug dem Privatvermögen zuzuordnen und statt des deklarierten Fahrzeugaufwands eine Pauschale zu gewähren ist. Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen sind bei selbständig Erwerbenden als Kosten der privaten Lebenshaltung zu betrachten. Die Notwendigkeit eines privaten Arbeitszimmers sowie Aufwendungen für eine Weiterbildung sind durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen. Liegenschaftskosten sind in der Steuerperiode abzugsfähig, in welcher sie bezahlt wurden. Voraussetzung für eine Schlechterstellung ist, dass der steuerpflichtigen Person vorgängig die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Veranlagungsverfügungen sind keine Zusicherungen für künftige Veranlagungen, weshalb die Steuerbehörde für jede Steuerperiode eine neue Beurteilung vornehmen kann. Entscheid der Steuerrekurskommission Basel-Stadt vom 20. Oktober 2016 (STRK.2015.150).
Die BStP Ausgabe September 2017 ist hier abrufbar.