Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt hat ihre Steuerpraxis (BStP) Ausgabe Dezember 2017 publiziert.
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt widmet sich in der publizierten BStP Ausgabe Dezember 2017 den folgenden Entscheiden:
- Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 27. April 2017 (STRK.2015.111): Grundstückgewinnsteuer, Einstandswert, Erbvorbezug; bei der Grundstückgewinnsteuer gilt als Grundstückgewinn der Betrag, um den der Veräusserungserlös den Einstandswert übersteigt. Als Einstandswert massgebend ist grundsätzlich der Erwerbswert unter Berücksichtigung der mit dem Erwerb verbundenen Kosten und der wertvermehrenden Aufwendungen, soweit diese nicht bereits bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer angerechnet werden konnten. Entscheidend für die Bestimmung des Einstandswertes kann nur die öffentlich beurkundete Kaufsumme sein. Zusätzliche Vereinbarungen, welche die für Grundstückgeschäfte erforderliche Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung nicht einhalten, sind für die Ermittlung des Einstandswertes unbeachtlich (BStP 2017, Nr. 13)
- Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt vom 20. Oktober 2016 (VD.2016.135): Grundstückgewinnsteuer, Maklerprovision; die Regel, wonach sogenannte Eigenprovisionen, d.h. Entschädigungen für eigene Kauf- oder Verkaufsbemühungen vom erzielten Grundstückgewinn nicht in Abzug gebracht werden können, bedeutet nicht, dass Maklerverträge zwischen einer Aktiengesellschaft und einem ihrer Aktionäre oder zwischen Schwestergesellschaften zum vornherein ausser Betracht fallen. Im Falle wirtschaftlicher Verbindungen zwischen dem Grundstückveräusserer und dem Makler ist jedoch zu prüfen, ob eine Simulation oder eine Steuerumgehung vorliegt. Bei einem Maklervertrag zwischen dem Grundstückveräusserer und einer mit diesem wirtschaftlich verbundenen Person nimmt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts eine Steuerumgehung an und verneint deshalb die Abzugsfähigkeit der Maklerprovision, wenn aus den Umständen geschlossen werden muss, dass der steuerpflichtige Verkäufer den gleichen Vertrag nicht mit einem unbeteiligten Dritten abgeschlossen hätte. Die für eine Abzugsfähigkeit der Maklerprovision erforderlichen Nachweis- oder Vermittlungsbemühungen sind, bspw. durch eine entsprechende Verkaufsdokumentation, zu belegen (BStP 2017, Nr. 14).
- Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt vom 10. April 2017 (VD 2015.149 und 150): Verfahren, Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Beweislastverteilung, Folgen der Beweislosigkeit; Aufgrund des im gemischten Veranlagungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes kommt der Steuerbehörde die Beweisführungslast zu. Für eine gesetzmässige Veranlagung ist sie infolge des auf die Massenverwaltung angelegten Veranlagungsverfahrens und der beschränkten Untersuchungsmittel auf die Mitwirkung der steuerpflichtigen Person an der behördlichen Sachverhaltsermittlung angewiesen, womit der Untersuchungsgrundsatz durch den Grundsatz der Mitwirkung der steuerpflichtigen Person ergänzt wird. Vom Untersuchungs- und vom Mitwirkungsgrundsatz losgelöst ist die Frage zu beantworten, wem die objektive Beweislast zukommt. Nach den Regeln über die objektive Beweislast ist zu bestimmen, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, wenn das erforderliche Beweismass nicht erreicht wurde, d.h. der Beweis für eine rechtserhebliche Tatsache misslungen ist. Dabei kommt der steuerpflichtigen Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen die objektive Beweislast zu, während die Steuerbehörde jene für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen trifft (BStP 2017, Nr. 15).
- Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2017: Verfahren, Kostenvorschuss, Fristversäumnis, Fristwiederherstellung; Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses: Die Frist (inkl. Fristerstreckung oder Nachfrist) zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in einem direktsteuerlichen Verfahren findet im Bundesgesetzesrecht (DBG/StHG) keine Regelung. Anwendbar ist damit kantonales Verfahrensrecht. Steht in casu verbindlich fest, dass der Steuerpflichtige der Post einen Rückbehalteauftrag erteilt hatte, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von der Geltung der Zustellfiktion ausgegangen ist, da der Steuerpflichtige mit der Zustellung der Aufforderung rechnen musste. Die Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sowie das Nichteintreten auf den Rekurs erfolgten daher zu Recht (BStP 2017, Nr. 16).
Die BStP Ausgabe Dezember 2017 ist hier abrufbar.