Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 15. September 2017 ihre Haltung im Zusammenhang mit den Auswirkungen des AIA auf (straflose) Selbstanzeigen publiziert.
Gemäss Mitteilung vom 15. September 2017 ist demnach spätestens ab dem 30. September 2018 seitens der Steuerverwaltung von der Kenntnis der dem AIA unterliegenden Steuerfaktoren auszugehen. Folglich erfolgen Selbstanzeigen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aus eigenem Antrieb und eine (straflose) Selbstanzeige hinsichtlich solcher Steuerfaktoren ist nicht mehr möglich.
Für dem AIA unterliegende Steuerfaktoren, die erst nach 2017 bestehen, und für Steuerfaktoren aus Staaten, die dem AIA später beitreten, gilt dies analog für den 30. September des Jahres, in welchem der diesbezügliche Datenaustausch (erstmals) stattfindet.
Das Erfordernis der übrigen Voraussetzungen der (straflosen) Selbstanzeige ist davon nicht betroffen.
Die Beurteilung obliegt im Einzelfall der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung.
Die Haltung der ESTV ist hier abrufbar.