Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 9. - 15. September 2019 publiziert wurden.
- Urteil vom 20. August 2019 (2C_147/2019): Direkte Bundessteuer und Kantonssteuer (Fribourg); Befreiung aufgrund eines rein öffentlichen Zwecks; Gemeinnütziger Zweck i.S.v. Art. 56 lit. g DBG setzt eine unentgeltliche Tätigkeit voraus, welche von öffentlichem Interesse ist (E. 4.4). Kein solches liegt vor, wenn eine Institution alte oder kranke Pferde pflegt, welche sonst von ihren Eigentümern eingeschläfert werden würden. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
- Urteil vom 22. August 2019 (2C_936/2017): Antrag auf Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer auf der Grundlage des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich (DBA CH-FR); die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2017 (A-3061/2015) wird abgewiesen (vgl. unseren Beitrag vom 8. Oktober 2017).
- Urteil vom 5. August 2019 (2C_744/2018): Kantonale Steuern 2007-2013 (Basel-Stadt); Liegenschaftenhandel; Mischbetrieb (zusätzliche Immobilienverwaltung und Liegenschaftssanierung); teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Prüfung, ob ein Mischbetrieb vorliegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Urteil vom 16. August 2019 (2C_37/2019): Verrechnungssteuer 2015 (Basel-Stadt); Die Neuregelung der Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten und gilt auch für Ansprüche, welche seit dem 1. Januar 2014 entstanden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden wurden; die fahrlässige Nichtdeklaration ist anhand der zur Steuerhinterziehung entwickelten Grundsätze zu prüfen; es kann vorliegend gestützt auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nicht auf Fahrlässigkeit oder Eventualvorsatz geschlossen werden; teilweise Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen und Rückweisung an die Steuerrekurskommission.
- Urteil vom 29. August 2019 (2C_233/2019): Mehrwertsteuer (MWST); Verzicht seitens der Stadt Genf, aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten des Betreibers einer Parkinganlage auf die Erhebung von Baurechtzinsen. Dieser Erlass stellt mangels Gegenleistung eine Subvention im Sinne von Art. 18 Abs. lit. a MWSTG dar und bringt eine Vorsteuerkürzung mit sich. Der Umstand, dass die Anlage bei Beendigung des Baurechts an den Eigentümer (Stadt Genf) entschädigungslos zurückfällt, stellt - im Gegensatz zur Meinung des BVGer - keine wirtschaftlich äquivalente Gegenleistung dar. Gutheissung der Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.