Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2019 (A-714/2018) lag folgender (verkürzter) Sachverhalt zugrunde (vgl. zum Urteil auch den entsprechenden Beitrag in der NZZ vom 1. Februar 2019):
Die Zollkreisdirektion erliess im August 2015 eine Nachforderungsverfügung, mit welcher sie von Herrn Schwarzenbach («S» oder «Beschwerdeführer») zu Unrecht nicht erhobene Mehrwertsteuern plus Verzugszinsen nachforderte. Untersuchungen hätten ergeben, dass in 86 Fällen Kunstwerke zu Unrecht steuerfrei im Verlagerungsverfahren auf eine Galerie in die Schweiz importiert worden seien. Der Einfuhr der Kunstwerke sei dabei ein standardisiertes, aufgesetztes, nicht zur Umsetzung beabsichtigtes Kommissionsgeschäft zwischen den von S beherrschten Firmen und einer Galerie zu Grunde gelegen. Die Galerie habe jedoch zu keiner Zeit wirtschaftlich über die Kunstwerke verfügen können, sondern S habe jeweils bestimmt, wann und wie die Kunstwerke eingeführt und ob diese in seine privaten Liegenschaften oder an einen anderen Ort verbracht werden sollen. Weiter sei keines der betroffenen Kunstwerke im Zeitraum von 2008 bis 2013 verkauft worden.
Eine gegen diese Nachforderungsverfügung erhobene Beschwerde wurde von der Oberzolldirektion («OZD» oder «Vorinstanz») abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht erwog insbesondere folgendes:
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Zollkreisdirektion das rechtliche Gehör verletzt hatte. Dies daher, weil dem Beschwerdeführer vor Erlass der Nachforderungsverfügung nur in sechs von 86 Kunstgegenstände eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (E. 4.1.2). Trotz Verletzung des rechtlichen Gehörs dufte die Vorinstanz aber auf eine Rückweisung verzichten, da dies bloss zu einem formalistischen Leerlauf geführt hätte (E. 4.2 in fine).
Weiter stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die eidgenössische Zollverwaltung («EZV») gestützt auf das Verwaltungsstrafrecht (VStR) die zuständige Behörde sei (E. 11.1). Die Einfuhren vom 1. Januar 2010 bis 11. März 2013 seien noch nicht verjährt, da sich die Verjährung nach dem neuen MWSTG richte und mit der Nachbezugsverfügung vom 19. August 2015 unterbrochen worden sei (E. 12.1.2). Forderungen, soweit sie auf Einfuhren aus der Zeit vor dem 19. August 2008 entfielen, seien aber bereits verjährt (E. 12.1.1).
Das Bundesverwaltungsgericht prüfte danach im Detail, ob die Kommissionsvereinbarungen mit der Galerie für diverse Kunstgegenstände simuliert waren, um damit das Vorliegen der Voraussetzungen für das Verlagerungsverfahren vorzutäuschen. Es bejaht dies beispielsweise deshalb, weil die ausländischen Gesellschaften von S beherrscht wurden und der Entschluss für das Verlagerungsverfahren massgeblich auf S zurückgeht und die Aussicht, keine Einfuhrabgaben entrichten zu müssen, offenkundig eine Rolle spielte (E 15.2). Die Gesellschaften seien als blosse Vehikel eingesetzt worden, was aufgrund eins verfassten Memorandums des früheren Rechtsvertreters von S ersichtlich sei (15.2.3). Darin wurde ausgeführt, dass es die Absicht von S sei, die einzuführenden Kunstwerke «permanent» auszustellen und von einer Verkaufsabsicht sei darin keine Rede gewesen. In den Folgejahren sei denn auch nie eine Erkundigung betreffend Verkaufsbemühungen erfolgt (E. 15.3). Die Höhe der Nettoverkaufspreise, welche mit der Galerie vereinbart wurden, beurteilte das Bundesverwaltungsgericht als sonderbar, da diese gleich oder (sogar sehr viel) tiefer waren als der Kaufpreis (E. 17.3.2). Auffallend sei auch, dass die Bestimmung des Standortes im alleinigen und unmittelbaren Einflussbereich des Beschwerdeführers lag (E. 17.4.1.1). Weiter sei der im Vertrag vereinbarten Tragung der Transportkosten durch die Galerie nicht nachgelebt worden (17.4.3). Die Galerie habe somit im Zeitpunkt der im Verlagerungsverfahren erfolgten Einfuhren keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Erwägung 17 geprüften Kunstgegenstände gehabt (E. 17.7).
Die Simulation wurde für die weiteren Kunstwerke aufgrund diverser Indizien mehrheitlich ebenfalls bejaht. So zum Beispiel aufgrund dessen, dass keine Verkaufsbemühungen aktenkundig waren (E. 20.2.2.2), dass die Kunstwerke für längere Zeit eingelagert wurden (E. 21.4), die Galerie die Standorte der Kunstwerke nicht mitbestimmte (z.B. Hotel oder private Wohnung) (E. 26.5), die Rückdatierung von Verträgen (E. 31.1.1) oder sogar die ausdrückliche Absage an einen Kaufinteressenten durch den Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass das Werk nicht zum Verkauf stehe (E. 33.4). In einigen wenigen Fällen wurde die Steuernachforderung nicht geschützt und die Beschwerde gutgeheissen (z.B. E. 23.4).
Die Beschwerde wurde im Sinne der Erwägungen zwar teilweise gutgeheissen und die Leistungspflicht des Beschwerdeführers reduziert (E. 39). Im Übrigen bzw. im Umfang von 92% (vgl. E. 40.1) wurde die Beschwerde jedoch abgewiesen.