Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 24. - 30. September 2018 publiziert wurden.
- Urteil vom 10. September 2018 (2C_309/2018): Verfügung (per 7. Mai 2014) des Grundbuchs betreffend die Handänderungssteuer basierend auf Katasterwerten, welche von der Beschwerdeführerin bestritten wurden; Anpassung der Katasterwerte per 31. Juli 2014 rückwirkend auf den 1. Januar 2014. Die Steuerrechnung wurde beglichen, obwohl die Veranlagung angefochten wurde. Verweigerung des OG-Wallis auf die Beschwerde einzutreten, mit dem Argument, es handle sich bei den veränderten Katsterwerten nicht um neue erhebliche Tatsachen, welche die Beschwerdeführer nicht kennen konnten. Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin, da der Entscheid des OG-Wallis willkürlich ist.
- Urteil vom 11. September 2018 (2C_701/2018): Staats- und Gemeindesteuern 2012 und 2013 (St. Gallen); die Beschwerdeführerin bestreitet den Fortbestand der persönlichen Zugehörigkeit und damit der unbeschränkten Steuerpflicht; nach den Feststellungen der Vorinstanz ist es zwar zur schriftenpolizeilichen Abmeldung, nirgends aber zur spiegelbildlichen Anmeldung gekommen; der angebliche neue Wohnsitz erwies sich als unpräzis (keine Hausnummer), zumal die Steuerpflichtige weder Wohneigentum noch Wohnungsmiete oder Unterbringung bei einer Privatperson nachweisen konnte; den Steuererklärungen 2012 und 2013 zufolge bestand der bisherige Wohnsitz weiter; ebenso vorinstanzlich festgestellt ist, dass der Steuerpflichtigen in ihrem Wohn- und Geschäftshaus (Ladenlokal und vier Wohnungen) durchwegs eine Wohnung zur Verfügung stand, Abweisung der Beschwerde aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit.
- Urteil vom 18. September 2018 (2C_240/2017), zur amtlichen Publikation vorgesehen: Rückerstattung der Mehrwertsteuer (MWST) auf Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen; das Bundesgericht hatte im April 2015 entschieden, dass die Radio- und Fernsehempfangsgebühren nicht der Mehrwertsteuer unterliegen (BGE 141 II 182); ein Betroffener ersuchte in der Folge die Billag im Juli 2015 um Rückerstattung der von ihm seit 2007 für die rundfunkrechtlichen Empfangsgebühren bezahlten Mehrwertsteuerbeträge von insgesamt CHF 45.35; nachdem die Billag das Begehren abgewiesen hatte, gelangte er ans Bundesverwaltungsgericht; im Januar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und verpflichtete das BAKOM – in dessen Namen und Auftrag die Billag die Gebühren erhebt – um Rückerstattung des geforderten Mehrwertsteuerbetrages; dagegen gelangte das UVEK mit Beschwerde ans Bundesgericht; dieses kommt zum Schluss, dass das BAKOM spätestens vor dem Hintergrund des im Juli 2015 eingereichten Gesuchs des Betroffenen um Rückerstattung hätte erkennen können, beziehungsweise müssen, dass die rundfunkrechtliche Empfangsgebühr bis dahin bundesrechtswidrig besteuert worden war; es hätte sodann zu diesem Zeitpunkt bei der ESTV seinerseits um Rückerstattung der Mehrwertsteuern ersuchen müssen; diesfalls wäre das BAKOM befugt gewesen, seine Abrechnungen der Jahre 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 (nebst dem angebrochenen Jahr 2015) zu korrigieren; in diesem Umfang wäre die Festsetzungsverjährung bis dahin noch nicht eingetreten gewesen, wohl aber bezüglich der von Ende April 2007 bis Ende 2009 bezahlten Mehrwertsteuern des Gebührenpflichtigen; Ansprüche, die den Zeitraum vor dem 1. Januar 2010 betreffen, sind somit verjährt; die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; das Urteil A-7678/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 (vgl. hierzu unseren Beitrag vom 12. März 2017) wird bezüglich des Zeitraums bis und mit dem 31. Dezember 2009 aufgehoben, im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen; das BAKOM hat dem Beschwerdegegner die von diesem seit dem 1. Januar 2010 entrichteten Mehrwertsteuern zu erstatten; vgl. hierzu auch die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 27. September 2018.
- Urteil vom 4. September 2018 (2F_17/2017): Kantons- und Gemeindesteuern 2012 (Aargau); der Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG ist nicht erfüllt; Abweisung des Revisionsgesuchs.
Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:
- Urteil vom 10. September 2018 (2C_760/2018): Direkte Bundesteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2013 - 2017 (Zug); auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.