Am 17. September 2018 hat der Ständerat die Steuervorlage 17 (SV17) beraten und hat dem Entwurf des Nationalrates zugestimmt. Die Vorlage ist damit bereinigt.
Der Ständerat hat damit die letzten Differenzen betreffend die Gemeindeklausel und das Kapitaleinlageprinzip ausgeräumt. Damit ist die SV17 bereit für die Schlussabstimmung am Ende der Herbstsession. Sowohl der Nationalrat wie auch der Ständerat haben der Verknüpfung von Unternehmenssteuerreform und AHV mit grosser Mehrheit zugestimmt. Im Ständerat galt es in der Sitzung vom 17. September 2018 lediglich noch die Formulierung des Gemeindeartikels und die Einschränkung des Kapitaleinlageprinzips (KEP) zu klären. Der Nationalrat hatte insbesondere beschlossen, dass das KEP für Firmen, die seit der Volksabstimmung über die Unternehmenssteuerreform II (USR II), d.h. seit Februar 2008, in die Schweiz gezogen sind, uneingeschränkt gelten soll. Für den Ständerat war hingegen zunächst das Inkrafttreten der USR II Anfang 2011 massgeblich. In Rahmen der Differenzbereinigung hat der Ständerat nun jedoch nachgegeben. Dies gilt auch für den Gemeindeartikel: Die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform auf die Gemeinden müssen nicht nur berücksichtigt, sondern effektiv abgegolten werden.
Entsprechend der SDA-Medienmitteilung vom 12. September 2018 ergibt sich damit der nachfolgende Überblick über die wichtigsten Eckpfeiler der SV17:
- AHV: Die AHV erhält zusätzlich rund CHF 2 Milliarden pro Jahr.
- Bundessteuer: Der Anteil der Kantone an der direkten Bundessteuer wird von 17% auf 21.2% erhöht, um den Kantonen einen grösseren Spielraum zur Senkung der Gewinnsteuersätze zu verschaffen.
- Gemeindeklausel: Die Gemeinden müssen für die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform abgegolten werden.
- Dividenden: Dividenden auf Beteiligungen in Höhe von mindestens 10% werden beim Bund zu mindestens 70% besteuert, bei den Kantonen zu mindestens 50%.
- F&E-Aufwand: Der Aufwand für Forschung und Entwicklung im Inland kann zu 150% steuerlich geltend gemacht werden.
- Patentbox: Erfasst werden Erträge aus Patenten und vergleichbaren Rechten. Die Entlastung darf höchstens 90% betragen.
- Stille Reserven: Unternehmen, die ihren Sitz in die Schweiz verlegen, können aufgedeckte stille Reserven während 10 Jahren abschreiben. Stille Reserven von Unternehmen, die im Zuge der SV17 ihre kantonalen Steuerprivilegien verlieren, werden gesondert besteuert.
- Mindestbesteuerung: Die gesamte Entlastung durch Zinsabzug, Patentbox, Forschungsabzüge und die gesonderte Besteuerung stiller Reserven ist auf 70% begrenzt.
- Kapitaleinlageprinzip: Börsenkotierte Unternehmen dürfen Kapitaleinlagereserven nur dann steuerfrei auszahlen, wenn sie in gleicher Höhe steuerbare Dividenden ausschütten. Ausnahmen gelten für zugezogene Unternehmen, die nach dem 24. Februar 2008 zugezogen sind.
- Zinsabzug (Notional Interest Deduction, NID): Hochsteuerkantone (insb. der Kanton Zürich) können den Abzug eines fiktiven Zinses auf überschüssigem Eigenkapital zulassen und damit die Gewinnsteuer senken.
- Finanzausgleich: Der Finanzausgleich zwischen den Kantonen soll angepasst werden.
- Kapitalsteuer: Die Kantone können Erleichterungen bei der Kapitalsteuer vorsehen.
- Transponierung: Wer Beteiligungen an eine Firma verkauft, die ihm selbst zu mindestens 50% gehört, soll den Gewinn immer versteuern müssen. Nach geltendem Recht ist der Verkauf von Beteiligungen unter 5% steuerfrei.
- Steueranrechnung (Motion Pelli): Schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen sollen unter Umständen Quellensteuern auf Erträgen aus Drittstaaten mit einer pauschalen Steueranrechnung geltend machen können.
Das gesamte Parlamentarische Geschäft (18.031) sowie die Wortprotokolle des Ständerates sind hier abrufbar.