Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 13. - 19. August 2018 publiziert wurden.

  • Urteil vom 30. Juli 2018 (2C_610/2018): Verrechnungssteuer; das Bundesgericht erinnert an die Rechtsprechung nach welcher nur derjenige rückerstattungsberechtigt ist, der die Erträge - und nicht nur die Aktien - in seiner Steuererklärung ordnungsgemäss deklariert hat. Die Tatsache, dass die kantonalen Steuerbehörden eine interne Organisation gewählt haben, die auf eine erleichterte Gegenprüfung der vom Steuerpflichtigen vermittelten Informationen mit denen in den Steuerakten Dritter, in diesem Fall der Gesellschaft, abzielt, hat keine Auswirkungen auf den Anwendungsbereich von Art. 124 Abs. 2 und 125 Abs. 1 DBG. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 16. Juli 2018 (2C_330/2017): Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich 2013; Direkte Bundessteuer 2013; strittig war, ob die Abschreibung einer Liegenschaft mit Mehrfamilienhaus im Umfang von 7.2% im Jahr 2013 geschäftsmässig begründet war (der degressive Satz gem. Merkblatt A 1995 - Geschäftliche Betriebe der ESTV bei gemeinsamer Bilanzierung von Land und Gebäude lag bei 1.5% p.a.). Das Gebäude war 2015 zwecks Neubau abgebrochen worden, und dies war 2013 bereits absehbar (eingereichtes Baugesuch, wobei nicht davon auszugehen war, dass es abgewiesen würde). Bis zum Abbruch wurde das Gebäude regulär genutzt. Bei der vorgenommenen Abschreibung handelt es sich nach Terminologie des DBG (nicht aber des neuen Rechnungslegungsrechts) um eine ausserordentliche Abschreibung. Für deren Zulässigkeit muss ein endgültig oder zumindest von Dauer erscheinender Wertverlust eingetreten sein. Ein solcher ist rein aufgrund des geplanten Abbruchs nicht ersichtlich. Im Sinne eines obiter dictums bestätigte das Bundesgericht, dass auch dann, wenn Gebäude und Land gemeinsam bilanziert werden, der Steuerwert resp. der Verkehrswert einer Liegenschaft im Rahmen der Normalabschreibung nicht zwingend die Untergrenze bildet. Demgemäss ist nicht ausgeschlossen, dass bei überbauten Grundstücken und gemeinsamer Bilanzierung von Land und Gebäude der Buchwert unter dem Steuerwert bzw. Verkehrswert des Landes nach Abbruch der Gebäude zu liegen kommt. Dies bedeutet allerdings noch nicht, dass der Anschaffungswert der Liegenschaft die unterste Grenze für Abschreibungen darstellt. Der Grundsatz, dass Land keiner Altersentwertung unterliegt, ist weiterhin zu berücksichtigen. Das System der Einzelbewertung – im Gegensatz zum System der gemeinsamen Bewertung – lässt die Totalabschreibung des Gebäudes, hingegen keine Abschreibung auf dem Land zu (vgl. E. 3.4.1.); Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 18. Juli 2018 (2C_284/2017): Rückforderung der Verrechnungssteuer (gemäss DBA); Steuerjahre 2009-2011; Zur Anwendung kommt im vorliegenden Verfahren aDBA CH-NL, da das aktuelle DBA CH-NL (seit 9. November 2011 in Kraft) erst auf die Steuerjahre ab 1. Januar 2012 Anwendung findet (vgl. Art. 29 Abs. 1 DBA CH-NL). Im vorliegenden Fall war die beschwerdeführende Steuerpflichtige – eine in den Niederlanden domizilierte Vorsorgestiftung – zu weniger als 25% an der schweizerischen Aktiengesellschaft beteiligt, wobei erst eine Beteiligung von mindestens 25% zur vollen Rückerstattung berechtigt. Sie hatte die Verrechnungssteuer bereits im Umfang von 20% der Bruttodividenden gestützt auf Art. 9 aDBA CH-NL zurückerstattet erhalten. Dabei kann sie sich gemäss Bundesgericht nicht auf Art. 10 aDBA CH-NL stützen um die volle Rückerstattung zu erhalten. Das Diskriminierungsverbot in Art. 10 aDBA CH-NL kommt subsidiär zur Verteilungsnorm in Art. 9 aDBA CH-NL zur Anwendung und dient dem Ausschluss von steuerlichen Diskriminierungen, die an die Staatsangehörigkeit oder an ähnliche Gründe anknüpfen (E. 3.1). Es stellt einen doppelbesteuerungsrechtlichen Korrekturmechanismus dar, mit welchem Differenzierungen gemäss nationalem Recht zurückgedrängt werden sollen (E. 3.2). Ob die (volle) Rückerstattung aufgrund des VStG erfolgt, oder ob eine (volle oder bloss teilweise) Rückerstattung gestützt auf das DBA gewährt wird, hängt nicht von der Staatsangehörigkeit der die Rückerstattung beantragenden Steuerpfichtigen ab, sondern einzig von deren steuerlichen Ansässigkeit (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 17. Juli 2018 (2C_948/2017): Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Aargau); Liquidationsgewinn; streitig war, ob sich das betreffende Grundstück im Zeitpunkt der Privatentnahme für die landwirtschaftliche Nutzung eignete und somit der privilegierten Besteuerung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StHG und §27 Abs. 4 StG des Kantons AG unterstand. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 BGBB ist für die Frage, ob sich ein Grundstück für die landwirtschaftliche Nutzung eignet primär die objektive Eignung des Grundstücks und nicht die subjektive aktuelle Nutzung massgebend. Subjektive Kriterien können nur unter Vorliegen spezifischer Voraussetzungen und ausnahmsweise berücksichtigt werden (E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin konnte nicht überzeugend darlegen, inwiefern das Grundstück für eine landwirtschaftliche Nutzung objektiv nicht mehr geeignet sein sollte. Es sind auch keine seit der ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung wesentlichen baulichen Veränderungen erfolgt, die eine künftige landwirtschaftliche Nutzung verunmöglichen würden (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen soweit darauf einzutreten ist.
  • Urteil vom 25. Juli 2018 (2C_963/2017): Staats- und Gemeindesteuern 2006 (Aargau); Gewinne auf  der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden auf kantonaler Ebene nur bis zur Höhe der Anlagekosten (wiedereingebrachte Abschreibungen) mit der Einkommenssteuer erfasst; der Wertzuwachsgewinn unterliegt, wie bei natürlichen Personen ohne Geschäftsvermögen, der Grundstückgewinnsteuer. Auf Bundesebene und in dualistischen Kantonen (wie vorliegend dem Kanton Aargau) unterliegen Gewinne, welche selbstständig Erwerbende aus dem Verkauf  nicht land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke des Geschäftsvermögens erzielen, gesamthaft der Einkommenssteuer (E. 2.3.2.). Vorliegenden umstritten war die Besteuerung des Kapitalgewinns auf Grundstücken des Geschäftsvermögens aus Privatentnahme sowie die damit einhergehende Frage, ob die veräusserten Grundstücke als land- und forstwirtschaftlich qualifizieren. Das Bundesgericht hält fest, dass der  Begriff des land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes im StHG nicht definiert wird. Mangels Hinweisen auf eine zum Zeitpunkt der Privatentnahme bestehende landwirtschaftliche Nutzung können die betreffenden Grundstücke und die sich darauf befindenden Gebäude nicht als landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB betrachtet werden. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.