Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15. August 2019 beschlossen, dass die Verordnung zur Versandhandelsregelung auf den 1. Januar 2019 in Kraft treten wird.
Gemäss Medienmitteilung vom 15. August 2018 regelt der Bundesrat mit den neuen Bestimmungen wichtige Detailfragen betreffend den Versandhandel.
Sobald ein Versandhandelsunternehmen die Umsatzgrenze von 100‘000 Franken aus Kleinsendungen erreicht, gilt neu ab dem Folgemonat der Ort der Lieferung als in der Schweiz gelegen. In der Folge muss das Versandhandelsunternehmen auf allen Lieferungen in der Schweiz die Mehrwertsteuer entrichten und die Einfuhr der Gegenstände im eigenen Namen vornehmen.
Unterschreitet es zu einem späteren Zeitpunkt die Umsatzgrenze von 100‘000 Franken und meldet diesen Umstand nicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), wird angenommen, es unterstelle sich freiwillig der Mehrwertsteuerpflicht.