Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 23. -29. April 2018 publiziert wurden.
- Urteil vom 29. März 2018 (2C_273/2018): Staats- und Gemeindesteuer 2014 (St. Gallen); selbst wenn die Abholungseinladung unzutreffend ausgefüllt worden sein sollte, was die Steuerpflichtige nachzuweisen gehabt hätte, hätte ihr nach Zustellung der normalen Briefpost (A-Post) noch mehr als eine Woche zur Verfügung gestanden, um die Beschwerde zu verfassen; diese Restfrist war ausreichend, um fristwahrend tätig zu werden, stellte sich doch keine besonders anspruchsvolle Rechts- oder Tatfrage; Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist.
- Urteil vom 12. April 2018 (2F_4/2018): Revision. Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt; Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers.
- Urteil vom 9. April 2018 (2C_646/2017): Amtshilfe (DBA Schweiz - Niederlande); ausschlaggebend für die Identifikation durch den ersuchenden Staat ist, dass er dem ersuchten Staat genügend Informationen liefert, damit dieser ohne übermässigen Aufwand die betroffenen Personen ermitteln kann; die Bankkontonummer ist nur ein Beispiel für eine mögliche Identifizierung ohne Namensnennung wie die Formulierung «[...] andere Angaben zur Identifikation wie etwa eine Bankkontonummer aber nicht ausgeschlossen werden» in BGE 143 II 136 E. 5.3.2 klar zum Ausdruck bringt; es besteht kein Grund, die erst kürzlich begründete und in BGE 143 II 638 E. 5 bestätigte Praxis des Bundesgerichts zu ändern; der Beschwerdeführer bringt überdies vor, dass aufgrund des in Art. 26 Abs. 3 lit. b DBA CH-NL vorgesehenen Erhältlichkeitsprinzips nur Informationen beschafft und herausgegeben werden dürfen, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten beschafft werden können; die Niederlande hat ausdrücklich bestätigt, dass sie in der Lage ist, die Informationen in vergleichbaren Fällen zu beschaffen und an die Schweiz weiterzuleiten; damit ist auch zugesichert, dass der ersuchende Staat die Informationen auch nach seinem innerstaatlichen Recht beschaffen könnte und die Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 lit. j aStAhiV respektive Art. 3 Abs. 1 lit. j StAhiV sind erfüllt; Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers.
- Urteil vom 29. März 2018 (2C_959/2017): Staats- und Gemeindesteuern 2008 (Aargau); die vier von den Beschwerdeführern verkauften, vollständig in der Bauzone gelegenen Parzellen würden nur dem sachlichen Anwendungsbereich des BGBB unterstehen und als land- und forstwirtschaftlich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StHG qualifizieren, wenn sie im massgeblichen Zeitpunkt der Veräusserung mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen überbaut gewesen wären und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe (im Sinne von Art. 7 BGBB) gehört hätten (Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB), was nicht der Fall ist; die Parzellen sind somit nicht privilegiert (Art. 12 Abs. 1 StHG; § 27 Abs. 4, § 106 StG/AG) zu besteuern; der Wertzuwachsgewinn unterliegt der Einkommensbesteuerung; Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.
- Urteil vom 29. März 2018 (2C_962/2017): Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Aargau); grundsätzlich zutreffend gehen die Beschwerdeführer davon aus, dass die Zuführung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einer andersartigen, nicht landwirtschaftlichen geschäftlichen Nutzung (z.B. zum Zweck der Überbauung oder für gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel) vorbehältlich eines Umstrukturierungstatbestandes einen veräusserungsähnlichen Vorgang im Sinne von § 96 Abs. 2 lit. b StG/AG darstellt, worauf die Grundstückgewinnsteuer zu berechnen ist und einzig der seitherige Wertzuwachs einkommenssteuerlich erfasst werden darf; sofern die Zuführung zu einer andersartigen Nutzung jedoch nicht auf einer von den Steuerpflichtigen beschlossenen Nutzungsänderung, sondern wie vorliegend auf einer Umzonung beruht, wird eine solche zweistufige Erfassung aufgrund von Praktikabilitäts- und Umsetzungsproblemen nur angewandt, wenn die Steuerpflichtigen eine solche Abrechnung im Zeitpunkt der Umzonung (und nicht erst im Nachhinein) beantragen; angesichts dessen, dass die Beschwerdeführer eine solche Abrechnung im Zeitpunkt der Umzonung nicht beantragt haben, ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, eine solche zweistufige Abrechnung könne unterbleiben und der gesamte, aus dem Verkauf der Parzellen im Jahr 2012 resultierende Kapitalgewinn sei mit der Einkommenssteuer zu erfassen; Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.
- Urteil vom 4. April 2018 (2C_434/2017): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2014 (Freiburg); geltend gemacht wurde ein Abzug von CHF 3'401. für Unterhaltskosten einer Liegenschaft (davon entfielen CHF 961 auf die jährliche Wartung der Heizungsanlage und CHF 175 auf die jährliche Prüfung einer Wasseraufbereitungsanlage). Ähnlich wie bei der Unterscheidung zwischen Mietzinsen und Nebenkosten stellen bei der Vermietung einer Liegenschaft an Dritte nur die Unterhaltskosten, die der Eigentümer durch die Vermietung seines Gebäudes an Dritte selbst zu tragen hat, abzugsfähige Unterhaltskosten bei Eigennutzung dar (E. 4.2). Analoge Anwendung von Art. 257a und b OR, sowie Art. 5 f. der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Miete und Nebenkosten. Insofern sich die geltend gemachten Abzüge auf Reparaturen beziehen, sind sie als Gewinnungskosten abziehbar. Insofern sie sich aber auf die Unterhaltskosten beziehen, die im Falle einer Vermietung an Dritte als Nebenkosten dem Mieter auferlegt werden, sind sie nicht abziehbar (E. 4.5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführer.
- Urteil vom 12. April 2018 (2C_333/2017): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2002-2010 (Genf); verdeckte Gewinnausschüttung; die Beschwerdegegnerin (B. AG) hat durch Zahlung von übersetzten Preisen für die Vermietung von Fahrzeugen und Mulden des Aktionärs verdeckte Gewinnausschüttungen vorgenommen; gutheissung der Beschwerde der Steuerverwaltung.
- Urteil vom 12. April 2018 (2C_342/2017): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2003-2005, 2007 und 2009 (Genf); verdeckte Gewinnausschüttung; der Sachverhalt gestaltet sich analog dem voranstehenden BGer 2C_333/2017.
- Urteil vom 13. April 2018 (2C_233/2017): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2013 (Luzern); die Vorinstanz hielt zurecht fest, dass sich nicht eruieren lasse, wann die einzelnen Schuldzinsbetreffnisse fällig geworden sowie in welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang sie beglichen worden seien; die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zinsberechnungen enden im Jahr 2008; unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine periodengerechte Zuordnung der geschuldeten Zinsen für unmöglich hält; der zeitliche Zusammenhang zwischen der Entstehung der jeweiligen Schuld, ihrer Fälligkeit und ihrer Begleichung ist nicht erstellt, was dem Periodizitätsprinzip nach aArt. 210 DBG bzw. Art. 41 DBG zuwiderläuft und daher die Abzugsfähigkeit ausschliesst; hingegen ist unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich, warum der am 2. Mai 2013 überwiesene Betrag von CHF 24'000 nicht in der Steuerperiode 2013 als Unterhaltszahlung für minderjährige Kinder abzugsfähig sein sollte; der Beschwerdeführer hat den erforderlichen Nachweis der effektiven Zahlung ins Ausland zugunsten seiner dort lebenden Kinder zweifelsfrei erbracht; die Beschwerde des Beschwerdeführers wird teilweise gutgeheissen.
Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:
- Urteil vom 29. März 2018 (2C_299/2018): Verwaltungsgebühr 2017; auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.