Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 16. - 22. April 2018 publiziert wurden.
- Urteil vom 26. März 2018 (2C_61/2018): Direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2009 - 2010 (Tessin); die beschwerdeführenden Steuerpflichtigen konnten nicht ausreichend begründen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von einer Aussichtslosigkeit des Rekurses ausgegangen ist und den Steuerpflichtigen daher die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 29. März 2018 (2C_598/2017): Amtshilfe (DBA Schweiz - USA); die Daten, welche die Identifizierung der Mitarbeiter einer Schweizer Bank erlauben, stellen keine notwendigen Informationen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 DBA Schweiz - USA dar; die Daten sind nicht geeignet, die finanzielle und steuerliche Situation des von dem Amtshilfeersuchen betroffenen Steuerpflichtigen zu ermitteln; deren Übermittlung kann auch nicht allein dadurch gerechtfertigt werden, dass die Mitarbeiter der Bank möglicherweise an dem Betrug oder einer ähnlichen Straftat des Steuerpflichtigen, auf den sich das Ersuchen bezieht, beteiligt waren, da die Amtshilfe nicht für Zwecke der Rechtshilfe verwendet werden kann.
- Urteil vom 23. März 2018 (2C_707/2016): Staats- und Gemeindesteuern 2009 (Zürich); umstritten war die Frage, ob es sich bei den beiden deutschen Kommanditgesellschaften C. und D. um ausländische Geschäftsbetriebe bzw. Betriebsstätten handelt; doppelbesteuerungsrechtlich genügt die blosse Tätigkeit in den Betriebsstätteeinrichtungen zur Qualifikation als Betriebsstätte und eine eigentliche Geschäftstätigkeit ist nicht erforderlich, jedoch muss als Mindestvoraussetzung für die Annahme einer Betriebsstätte eine (zumindest andernorts ausgeübte) unternehmerische bzw. auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit vorhanden sein; die Tätigkeit der beiden Gesellschaften qualifiziert vorliegend als private Vermögensverwaltung, weshalb es sich somit nach internem schweizerischen Recht um nichtkaufmännische Personengesellschaften handelt und der in Deutschland ausgeübten Tätigkeit von vornherein nicht die Qualität eines Geschäftsbetriebs zukommt; mangels einer unternehmerischen bzw. auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeit liegt folglich keine steuerlich relevante Betriebsstätte vor; Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers.
- Urteil vom 27. März 2018 (2C_888/2017): Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Bern); die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin sich während des Jahres 2014 in Bern befand; das entspricht der allgemein üblichen Situation einer 30-jährigen und unverheirateten Person, die schon einige Jahre mit einem (sozusagen) vollständigen Pensum am selben Ort arbeitet; in einem solchen Fall wird praxisgemäss davon ausgegangen, dass der steuerrechtliche Wohnsitz sich in der Gemeinde des Wochenaufenthalts befindet und nicht mehr am Ort des allfällig am Wochenende aufgesuchten Wohnorts der Eltern oder an einem sonstigen Ort, es sei denn, es würden im konkreten Fall besondere Einzelumstände überzeugend geltend gemacht; Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
- Urteil vom 28. März 2018 (2C_940/2017): Staats- und Gemeindesteuern 2009 (Aargau); die Grundstücke waren im Veräusserungszeitpunkt der Bauzone zugehörig, unbebaut und nicht derart ausgestaltet, dass sie als angemessener Umschwung gelten könnten; die Grundstücke genossen mithin keinen bodenrechtlichen Schutz, was steuerrechtlich dazu führt, dass die Grundstückgewinnsteuer gegenüber der Einkommenssteuer zurückzutreten hat (unter Hinweis auf BGE 138 II 32); Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.
- Urteil vom 4. April 2018 (2C_730/2017): Die Beschwerde des Beschwerdeführeres gegen den Entscheid der ESTV betreffend den Vorsteuerabzug in Bezug auf den Kauf eines Kunstwerkes wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gutgeheissen und eine Entschädigung von rund CHF 1'000 für die Kosten seines Rechtsvertreters zugesprochen; das Bundesgericht hielt fest, dass das BVGer einen zu tiefen Betrag angesetzt habe, der die effektiv geleistete Arbeit nicht widerspiegelt und wies (in diesem Punkt) den Entscheid an die Vorinstanz zurück.
- Urteil vom 5. April 2018 (2C_236/2018): Direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2011 (Tessin); Entscheid analog zum oben stehenden Urteil vom 26. März 2018 (2C_61/2018).
- Urteil vom 26. März 2018 (2C_315/2017): Staats- und Gemeindesteuern 2003 (Aargau); Die Veranlagungsverjährung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2003 wurde mit Schreiben vom Dezember 2008 und mit der erstmalige Veranlagung vom Mai 2013 jeweils unterbrochen; das Grundstück, dessen Besteuerung aus selbstständiger Erwerbstätigkeit als realisierter Liquidationsgewinn vorliegend strittig ist, fällt grundsätzlich unter den sachlichen Anwendungsbereich des BGBB, wobei eine Abtrennung von einem landwirtschaftlichen Gewerbe einer Bewilligung bedurft hätte; da die Beschwerdeführer keine Bewilligung eingeholt haben, verhalten sie sich betreffend Geltendmachung einer privilegierten Besteuerung als landwirtschaftliches Grundstück in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten und rechtsmissbräuchlich; da vorliegend das Element des Baulands gegenüber dem landwirtschaftlichen Element beim Verkauf überwiegt, fällt das Grundstück nicht in den Anwendungsbereich des BGBB; Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde.
- Urteil vom 26. März 2018 (2C_463/2016): Direkte Bundessteuer 2003 (Aargau); Privatentnahme; die Veranlagungsverjährung für die direkte Bundessteuer 2003 wurde mit Schreiben vom Oktober 2008 unterbrochen; das Grundstück, dessen Besteuerung aus selbstständiger Erwerbstätigkeit als realisierter Liquidationsgewinn vorliegend strittig ist, fällt grundsätzlich unter den sachlichen Anwendungsbereich des BGBB, wobei eine Abtrennung von einem landwirtschaftlichen Gewerbe einer Bewilligung bedurft hätte; da die Beschwerdeführer keine Bewilligung eingeholt haben, verhalten sie sich betreffend Geltendmachung einer privilegierten Besteuerung als landwirtschaftliches Grundstück in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten und rechtsmissbräuchlich; da vorliegend das Element des Baulands gegenüber dem landwirtschaftlichen Element beim Verkauf überwiegt, fällt das Grundstück nicht in den Anwendungsbereich des BGBB; Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 27. März 2018 (2C_597/2017): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2005 (Zürich); die Beweiswürdigung der Vorinstanz, dass kein rückzahlungspflichtiges Darlehen der Eltern an den Sohn bestand, wird vom Bundesgericht geschützt; hingegen liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da die Vorinstanz auf eine Befragung des Vaters und auf eine Parteibefragung verzichtete, obwohl die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich um eine Schenkung handelte, nicht von vornherein untauglich erscheint; Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz.
Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:
- Urteil vom 29. März 2018 (2C_67/2018): Direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2006, 2007 und 2008 (Tessin); die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Urteil vom 26. März 2018 (2C_311/2017): Direkte Bundessteuer 2003 (Aargau); Wiederaufnahme des Verfahrens; auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.