Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 18. - 31. Dezember 2017 publiziert wurden.
- Urteil vom 5. Dezember 2017 (2C_999/2017): Staats- und Gemeindesteuern 2006 (Waadt); die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren abgewiesen.
- Urteil vom 7. Dezember 2017 (2C_350/2017): Schuldenerlass (Waadt); die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Urteil vom 30. November 2017 (2C_1135/2016, 2C_1136/2016), amtliche Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2013 (Zürich); Verlustverrechnung; Aufwandcharakter von Erbschaftssteuern, welche die Beschwerdeführerin (A. AG) auf dem Erwerb von Liegenschaften aus dem Nachlass ihrer verstorbenen Aktionärin schuldet; grundsätzlich (und entgegen der Auffassung der Vorinstanzen) qualifizieren Erbschaftssteuern als geschäftsmässig begründeter Aufwand im Sinne des Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG; durch den Kapitalzuwachs aus Erbschaft entsteht jedoch kein steuerbarer Gewinn (Art. 60 lit. c DBG); als Kapitalzuwachs gilt nach Auffassung des Bundesgerichts der erbschaftsbedingte Nettozuwachs an Kapital (Wert der geerbten Liegenschaften abzüglich der darauf entrichteten Erbschaftssteuer); als steuerfreier Kapitalzuwachs ist demzufolge nicht der gesamte Wert der geerbten Liegenschaft zu deklarieren, sondern der effektive Wert der geerbten Liegenschaften ohne Hypotheken abzüglich der Erbschaftssteuer; Art. 60 lit. c DBG bezweckt, die Besteuerung der Gesellschaft basierend auf ihrer eigenen Wertschöpfung sicherzustellen: «Art. 60 lit. c DBG sieht vor, den Erbgang gewinnsteuerrechtlich erfolgsneutral abzuwickeln, da es sich beim Kapitalzuwachs aus Erbschaft um Mittel handelt, welche die Gesellschaft nicht selber erwirtschaftet hat. Wird dabei zusätzlich zur Erbschaftssteuer [...] auch der Brutto-Kapitalzuwachs (d.h. der gesamte Wert des Erbes) vom handelsrechtlichen Gewinn in Abzug gebracht, erfüllt der Erbgang diese Vorgabe jedoch nicht mehr. Vielmehr wird im Ergebnis der Betrag der Erbschaftssteuer doppelt korrigiert und der steuerbare Gewinn fällt zu tief, bzw. der Verlust zu hoch aus, wie der vorliegende Fall belegt.» (E 4.3.); richtigerweise wäre nach Auffassung des Bundesgerichts die Rückstellung für die Erbschaftssteuer gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG als Aufwand abzuziehen, der Kapitalzuwachs gemäss Art. 60 lit. c DBG hingegen bloss netto und nicht brutto zu berücksichtigen; die Beschwerde wird abgewiesen.
- Urteil vom 6. Dezember 2017 (2C_107/2017): Staats- und Gemeindesteuern 2009 (St. Gallen); Abzugsfähigkeit von Verlusten aus dem Betrieb eines Greifvogelparks; Abgrenzung Liebhaberei vs. selbständige Erwerbstätigkeit; fraglich war im vorliegenden Entscheid, «ob mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die langjährige Anerkennung der Verluste durch die Steuerbehörden eine für die Veranlagung der Steuerperiode 2009 nachwirkende Vertrauensgrundlage schuf, die die Veranlagungsbehörde verpflichtete, den Beschwerdegegnern die beabsichtigte neue Beurteilung des Sachverhalts anzukündigen und ihnen Gelegenheit zu bieten, den Betrieb aufzugeben, betriebswirtschaftlich so zu organisieren, dass die Erzielung steuerpflichtiger Erwerbseinkünfte realistisch würde, oder ihn in eine der Steuerbefreiung zugängliche Rechtsform zu überführen.» (E 3.2.); gemäss Auffassung der Vorinstanz sei die Frage der Verrechenbarkeit der Verluste aus dem Betrieb des Greifvogelparks in den vorangehenden Jahren (ab 2001) nie in Frage gestellt worden, weshalb unter diesen Umständen (trotz der fehlenden Bindung der Veranlagungsbehörde an die früheren Veranlagungen) aus der langjährigen Anerkennung des Betriebs des Greifvogelparks als selbständige Erwerbstätigkeit eine "für eine gewisse Zeit nachwirkende Vertrauensgrundlage" abgeleitet werden könne (vgl. E 3.2.2. sowie den vorinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2016, E. 2.4.2 f.; vgl. dazu auch Hanspeter Saner/Marlene Kobierski, EY Tax News Sommer 2017 S. 6 f.); das Bundesgericht anerkennt zwar, dass die periodenbezogene Betrachtungsweise von länger andauernden Sachverhalten die steuerliche Planungssicherheit beeinträchtigen kann, hält aber fest, das dies nicht dazu führen kann, dass die Veranlagungsbehörde dem Steuerpflichtigen eine Anpassungsfrist hätte einräumen müssen; mangels konkreten Zusicherungen zur steuerrechtlichen Behandlung des Greifvogelparks fehle es von vornherein an einer genügenden Vertrauensgrundlage im Sinne des Art. 9 BV: «Den Beschwerdegegnern, deren Geschäftsabschlüsse überdies von Treuhandfirmen erstellt wurden, musste sich aufgrund der jährlich wiederkehrenden, meist erheblichen Verluste zwangsläufig die Frage nach ihrer künftigen Qualifikation als selbständig Erwerbstätige stellen. Dass die Steuerbehörde im Rahmen periodenbezogener Veranlagungen jederzeit zu einer abweichenden Beurteilung ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Greifvogelpark gelangen konnte, war für sie daher erkennbar, womit es an einer weiteren Voraussetzung für die Berufung auf den allgemeinen Vertrauensschutz im Sinne von Art. 9 BV mangelt.» (E. 3.3.1.); zudem hält das Bundesgericht fest: «Der Umstand, dass die Gewinnstrebigkeit einer Tätigkeit erst nach einer gewissen Beobachtungszeit zuverlässig beurteilt werden kann, führt vor diesem Hintergrund nicht zu einer Obliegenheit der Veranlagungsbehörden, die steuerpflichtige Person auf eine möglicherweise abweichende Qualifikation ihrer Tätigkeit in späteren Steuerperioden hinzuweisen oder ihr eine Anpassungsfrist zu gewähren.» (E. 3.3.2.); nach Auffassung des Bundesgerichts könnte sich die Frage eines allenfalls treuwidrigen Verhaltens der Veranlagungsbehörde höchstens dann stellen, «wenn eine verlustbringende Aktivität über einen längeren Zeitraum als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt wird und die Steuerbehörde mit der Veranlagung für die Folgejahre alsdann in einer Weise unangemessen lange zuwartet, die die steuerpflichtige Person im Glauben lässt, die Verluste würden weiterhin akzeptiert.» (E 3.3.3); ein solcher Umstand liege aber nicht bereits in der zögerlichen Vornahme einer Veranlagung , sondern es bedürfte nach Auffassung des Bundesgerichts zusätzlicher Umstände, die das Verhalten der Steuerbehörden als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liessen; die Beschwerde des Kantonalen Steueramts St. Gallen wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2016 wird aufgehoben.
- Urteil vom 13. Dezember 2017 (2C_722/2017): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2009 (Genf); Gründung eines ausländischen diskretionären Trusts, dessen Trustee eine vom Steuerpflichtigen beherrschte Gesellschaft darstellt; Qualifikation der Struktur als Steuerumgehung. Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren in Bezug auf die nicht verjährten Steuerperioden; teilweise Gutheissung der Beschwerde.
- Urteil vom 5. Dezember 2017 (2C_674/2016, 2C_675/2016): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2006 - 2009 (Genf) sowie Urteil vom 5. Dezember 2017 (2C_676/2016, 2C_677/2016): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2005 (Genf); Nachsteuerverfahren gemäss Art. 151 DBG in Bezug auf geldwerte Leistungen (simulierte Darlehen zwischen Aktionären und Gesellschaft); wenn eine z.B. für juristische Personen zuständige Abteilung über eine bestimmte Information verfügt, ist eine andere Abteilung der Steuerverwaltung nur dann vermutungsweise in Kenntnis dieser Information, wenn eine Kommunikation effektiv stattgefunden hat; diesbezüglich ist die Steuerverwaltung beweispflichtig.
- Urteil vom 7. Dezember 2017 (2C_987/2017): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Thurgau), das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist wurde bundesrechtskonform abgewiesen; die Beschwerde wird abgewiesen.
- Urteil vom 13. Dezember 2017 (2C_853/2017): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2002 (Bern); Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren infolge einer geldwerten Leistung zugunsten des geschäftsführenden Alleinaktionärs einer AG; keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; kein Eintritt der Verwirkungsfrist betreffend das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten; keine behördliche Zusicherung ersichtlich, der zu entnehmen wäre, dass das Nachsteuerverfahren eingestellt worden sei; kein Fall des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium); die materiell-rechtliche Beurteilung der Vorinstanz betreffend das Vorliegen einer geldwerten Leistung erweist sich als bundesrechtskonform; die Beschwerde wird abgewiesen.
- Urteil vom 18. Dezember 2017 (2C_1078/2016): Staats- und Gemeindesteuern 2004 - 2006 (Neuenburg), die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen wegen Verjährung der Steuerforderung.
- Urteil vom 18. Dezember 2017 (2C_1080/2016, 2C_1081/2016): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2011 - 2012 (Neuenburg), die Beschwerde wird abgewiesen (keine steuerrechtlich interessanten Informationen).
- Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:
- Urteil vom 27. November 2017 (2D_43/2017): Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2005 - 2011 und der direkten Bundessteuer 2005 und 2006 (Zürich); auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Urteil vom 7. Dezember 2017 (2C_1000/2017): Amtshilfe (DBA Schweiz - Grossbritannien); die Beschwerde ist unzulässig.
- Urteil vom 7. Dezember 2017 (2C_1031/2017): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2013 und 2014 (Thurgau); Bussenverfügung 2013 und 2014; auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Urteil vom 13. Dezember 2017 (2C_1047/2017): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2016 (St. Gallen), auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.