Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 6 - 12. November 2017 publiziert wurden.
- Urteil vom 26. Oktober 2016 (A-453/2017): Zolltarif, Kontingent (Nierstücke); die Frage der Tarifeinreihung war unbestritten; streitbetroffen war hingegen die Einreihung in die schweizerischen Unternummern betreffend die Einfuhr innerhalb des Zollkontingents, da bei einer Einfuhr innerhalb des Zollkontingents ein Präferenzzollansatz gilt; die Beschwerde wird abgewiesen.
- Urteil vom 11. Oktober 2017 (A-2701/2017): Amtshilfe DBA Schweiz - Frankreich; beim Bundesgericht angefochten; gemäss Urteil vom 23. Oktober 2017 (2C_892/2017) hat das Bundesgericht die Beschwere für unzulässig erklärt (vgl. unseren Beitrag vom 12. November 2017).
- Urteil vom 4. Oktober 2017 (A-7849/2016): Amtshilfe DBA Schweiz - Frankreich; beim Bundesgericht angefochten; gemäss Urteil vom 23. Oktober 2017 (2C_893/2017) hat das Bundesgericht die Beschwere für unzulässig erklärt (vgl. unseren Beitrag vom 12. November 2017).
- Urteil vom 25. September 2017 (A-3061/2015): Verrechnungssteuer; Entscheid beim Bundesgericht angefochten; gemäss internem Recht (Art. 42 VStG) können Verfügungen und Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Fehlt im internationalen Verhältnis bezüglich des Verfahrens eine Vollziehungsverordnung – wie dies mit DBA Schweiz Frankrreich der Fall ist – ist die für andere DBA geltende Lösung sinngemäss anzuwenden: Die Entscheide der EStV sind damit direkt mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Was das Rückerstattungsverfahren anbelangt, gilt hingegen folgendes: Ist die im DBA – in casu Art. 31 DBA Schweiz-Frankreich – enthaltene Regel nicht self-executing und hat ein Vertragsstaat seine Kompetenz nicht ausgeübt, ist auf das interne Recht (d.h. Art. 48 VSTG) zurückzugreifen. Art. 48 VStG kann keine Verpflichtung begründen, das ausländische Recht (Bankgeheimnis) zu verletzen, aber wenn es deswegen für den Antragssteller unmöglich ist, die Identität von Drittparteien offenzulegen, muss er die Konsequenzen davon, spricht u.U. eine Verweigerung der Rückerstattung der VSt in Kauf nehmen.
- Urteil vom 29. September 2017 (A-201/2015): Zölle; Entscheid durch das Bundesgericht aufgehoben mit Urteil vom 23. Oktober 2017 (2C_745/2015); vgl. hierzu unseren Beitrag vom 12. November.
- Urteil vom 2. November 2017 (A-6094/2017): Mehrwertsteuer. Kostenentscheid.
- Urteil vom 31. Oktober 2017 (A-2549/2016): Zölle; Nachforderung von Zoll und Mehrwertsteuer; kein Vergütungszinsanspruch, weil nach der gesetzlichen Regelung im Zusammenhang mit der Entrichtung von Zoll- und Einfuhrsteuerschulden kein Verzugszins erhoben wird, solange diese durch Barhinterlage sichergestellt sind; Konnexität zwischen Verzugszinspflicht und Vergütungszinspflicht, wenn bei der Rückerstattung einer freiwilligen Barhinterlage kein Vergütungszins ausgerichtet wird; die Beschwerde wird teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.