Das Bundesgericht hebt einen angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auf und hält fest, dass die Kompetenz zur Besteuerung des latenten Steuersubstrats auch bei reinvestitionsnahen Handänderungen, d.h. bei einer Veräusserung des Ersatzobjekts innert kurzer Zeit, dem Zuzugskanton zusteht (Einheitsmethode).
Die Steuerpflichtige verkaufte im April 2008 ihre bis dahin selbstbewohnte Liegenschaft im Kanton Bern. Weil sie eine Ersatzbeschaffung geltend machte, wurde der Grundstückgewinn nicht besteuert. Ersatzobjekt war eine Liegenschaft im Kanton Genf, welche die Steuerpflichtige bereits im Juni 2010 ohne Erwerb einer weiteren Ersatzliegenschaft wieder verkaufte. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte daraufhin den ursprünglich aufgeschobenen Liegenschaftsgewinn.
In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 28. September 2017 (2C_70/2017) befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob der Kanton Bern als Wegzugskanton trotz des damaligen Steueraufschubs zur Besteuerung des auf seinem Gebiet erzielten Grundstückgewinns zuständig bleibt (Zerlegungsmethode) oder ob der gesamte durch den Verkauf des Ersatzobjekts erzielte Grundstückgewinn im Kanton Genf steuerbar ist (Einheitsmethode).
In Anlehnung an BGE 143 II 233 und entgegen der seitens der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) diesbezüglich vorgeschlagenen Empfehlung, folgte das Bundesgericht der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach auch bei einer Weiterveräusserung des ausserkantonalen Ersatzobjekts innert der ersten fünf Jahre seit dessen Erwerb die Einheitsmethode zur Anwendung gelangt. Folglich durfte der Kanton Genf als Zuzugskanton den gesamten Gewinn aus dem Verkauf des Ersatzobjekts besteuern.
Für eine detaillierte Besprechung des Entscheides vgl. den Beitrag von Franziska Bur Bürgin auf ludwigpartner.blog vom 24. Oktober 2017.