Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 7. - 13. August 2017 publiziert wurden.
- Urteil vom 19. Juli 2017 (2C_649/2017): Gebühren für Firmenrecherche beim Eidgenössischen Amt für das Handelsregister (EHRA); Beseitigung des Rechtsvorschlags; Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts; Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht; auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Urteil vom 25. Juli 2017 (2C_659/2017): Direkte Bundessteuer 2001-2002 und Kantons- und Gemeindesteuern 2002 (Neuenburg); die Beschwerdeführerin hat keine Rügen gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz erhoben, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten und ein Schreiben der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden würde, wäre die Beschwerde abgewiesen worden, da die Beschwerdeführerin spätestens bei Erhalt der Steuerrechnungen von den Veranlagungen Kenntnis hatte und vorliegend die Einsprachefrist verpasst wurde; Nichteintreten auf die Beschwerde.
- Urteil vom 28. Juli 2017 (2C_324/2017): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2009 (Genf); konfiskatorische Besteuerung verneint; Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 28. Juli 2017 (2C_663/2017): Direkte Bundessteuer und Kantonssteuern 2014 (Tessin); Nichteintreten.
- Urteil vom 21. Juli 2017 (2C_228/2017): Zollrecht; Zollpfandrecht durch Beschlagnahme; mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. E. 1.5.2 vorliegend durch beschlagnahmtes Fahrzeug).
- Urteil vom 21. Juli 2017 (2C_53/2017): Zollrecht; Verpflichtung, die Waren bei der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen; Erhebung der Schwerverkehrsabgabe; das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2016; materieller Streitgegenstand betrifft die Passierung eines unbesetzten Grenzpostens sowie die Erhebung einer Schwerverkehrsabgabe auf die passierenden Lastwagen; das Bundesverwaltungsgericht hat zu Recht die behauptete Verletzung von Art. XIV der Vereinbarung von Turin von 1816 verneint, womit dem Beschwerdeführer 1 auch kein Recht zukommt, einen unbesetzten Grenzposten (trotz Zuführungspflicht) zu passieren (E. 7.5.4 i.V.m. E. 7.6); soweit der Beschwerdeführer 1 den Grenzposten H. zu passieren hat und sich überhaupt die Frage der Schwerverkehrsabgabe stellt (vgl. E. 9.2.2), ist Art. 9 SVAG nicht verletzt. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.