Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 3. – 9. Juli 2017 publiziert wurden.
- Urteil vom 19. Juni 2017 (A-6700/2016): Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Verfahrenskosten; Gebührenpflicht während Auslandsaufenthalt; die erstinstanzliche Verfügung wird den rechtlichen Vorgaben zur Begründungspflicht nicht gerecht; das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde verletzt; die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Urteil vom 27. Juni 2017 (A-1648/2016): Amtshilfe (DBA Schweiz – Niederlande); das Bundesgericht befand mit Urteil 2C_276/2016 vom 12. September 2016, dass gestützt auf ein Gruppenersuchen der niederländischen Behörden Amtshilfe zu leisten sei (vgl. für eine Zusammenfassung auch den Beitrag von Philipp Kruse auf swissblawg); die rechtliche Grundlage für die Leistung von internationaler Amtshilfe bei Gruppenersuchen muss sich aus dem einschlägigen Abkommen ergeben; das DBA Schweiz – Niederlande erlaubt in Verbindung mit der Verständigungsvereinbarung zu diesem Abkommen bei Gruppenersuchen ohne Identifikation der betroffenen Personen mittels Angabe der Namen grundsätzlich die Amtshilfe; beim vorliegenden Ersuchen handelt es sich unbestrittenermassen um das gleiche Ersuchen, das Anlass zum bundesgerichtlichen Verfahren gab; rechtswesentliche Unterschiede zwischen dem vorliegenden und dem vom Bundesgericht gewürdigten Sachverhalt sind nicht ersichtlich; die Beschwerde wird abgewiesen.
- Urteil vom 22. Juni 2017 (A-592/2016): Verrechnungssteuer 2005 - 2008 (Erhebung); Teilurteil und Zwischenentscheid; Nachleistung von nicht entrichteten Verrechnungssteuerbeträgen (inkl. Verzugszins) auf geldwerten Leistungen; Verjährung der Pflicht zur Nachentrichtung der Verrechnungssteuern; das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in matierieller Hinsicht mit der Frage der Verjährung einer allfälligen Nachleistungspflicht; mangels Strafurteil (noch nicht ergangen) richtet sich die Verjährung einer (allfälligen) Nachleistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR (resp. Art. 14 VStrR) nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Strafverfolgungsverjährung; sofern der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung (resp. des Abgabebetruges) erfüllt ist, liegt eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes vor, für welche rechtsprechungsgemäss eine Verfolgungsverjährungsfrist von sieben Jahren gilt (vgl. zur Herleitung E. 4.3.3); fraglich war im vorliegenden Fall, wann die siebenjährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat; massgebend ist der Zeitpunkt der Ausführung der (allfälligen) deliktischen Handlung; als Zeitpunkt der Ausführung der Tathandlung gilt der Zeitpunkt der Einreichung der unrichtigen Jahresrechnung bei der ESTV (die siebenjährige Verjährungsfrist beginnt am Folgetag zu laufen); nicht massgebend für den Beginn des Fristenlaufs sind der Zeitpunkt der Ausrichtung der (allfälligen) geldwerten Leistungen und der Zeitpunkt der Fälligkeit, zu welchem die Verrechnungssteuer unaufgefordert abzurechnen gewesen wäre; in Bezug auf die Verjährung der in Frage stehenden Ansprüche ist auf den Zeitpunkt der Einreichung der Jahresrechnungen 2005-2008 der Beschwerdeführerin bei der ESTV abzustellen; die Beschwerdeführerin hatte die Jahresrechnungen gestaffelt eingereicht; mangels tatbestandlicher oder natürlicher Handlungseinheit war der Lauf der Verjährung im vorliegenden Fall für jede Tathandlung bzw. jede einzelne Jahresrechnung gesondert zu beurteilen; die siebenjährige(n) Verjährungsfrist(en) begann(en) vorliegend jeweils an dem der Einreichung der betreffenden Jahresrechnung folgenden Tag zu laufen, d.h. am 24. Februar 2007 (Einreichung Jahresrechnung 2005), am 27. September 2008 (Einreichung Jahresrechnung 2006), am 11. Dezember 2008 (Einreichung Jahresrechnung 2007) und am 12. März 2010 (Einreichung Jahresrechnung 2008); die Steuerforderungen waren damit teilweise verjährt und die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid wurde in Bezug auf die bereits verjährten Steuerforderungen teilweise aufgehoben.
- Urteil vom 22. Juni 2017 (A-550/2016): Verrechnungssteuer 2005 - 2008 (Erhebung); Teilurteil und Zwischenentscheid; Nachleistung von nicht entrichteten Verrechnungssteuerbeträgen (inkl. Verzugszins) auf geldwerten Leistungen; Verjährung der Pflicht zur Nachentrichtung der Verrechnungssteuern; der Entscheid gleicht hinsichtlich der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts dem voranstehenden Urteil vom 22. Juni 2017 (A-592/2016), weshalb auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen werden kann.
- Urteil vom 29. Juni 2017 (A-3591/2017): Amtshilfe (DBA Schweiz – Indien); die Beschwerde wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
- Urteil vom 8. Juni 2017 (A-404/2017): Amtshilfe (DBA Schweiz – Niederlande); Amtshilfe bei Gruppenersuchen ohne Identifikation der betroffenen Personen mittels Angabe der Namen; der Entscheid wurde bereits in unserem Beitrag vom 25. Juni 2017 dargestellt und wurde zwischenzeitlich beim Bundesgericht angefochten.
- Urteil vom 31. Januar 2017 (A-2122/2016): Verrechnungssteuer (Rückforderung); Rückerstattungsanträge betreffend Dividenden von schweizerischen Aktiengesellschaften, an denen eine niederländische Stiftung zu weniger als 25% beteiligt war (Portfoliodividenden); Antrag auf vollständige Rückerstattung im Umfang von 35% gestützt auf das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 10 Abs. 1 DBA CH-NL 1951; der Entscheid wurde bereits in unserem Beitrag vom 26. März 2017 dargestellt und wurde zwischenzeitlich beim Bundesgericht angefochten
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.