Sowohl der Nationalrat wie auch der Ständerat sind am 15. Juni 2017 einem Antrag der Redaktionskommission gefolgt, der eine Anpassung der bereits von beiden Räten beschlossenen befristeten Weiterführung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen in Höhe von 3.8% vorsieht.
Die Vorlage geht zurück auf die zugrundeliegende parlamentarische Initiative von Dominique de Buman (15.410), die zunächst forderte, den Sondersatz von 3.8% künftig definitiv im Mehrwertsteuergesetz zu verankern. Nationalrat und Ständerat einigten sich schliesslich auf eine Verlängerung des Sondersatzes um 10 Jahr bis Ende 2027 (vgl. unseren Beitrag vom 31. Mai 2017).
Gemäss der Redaktionskommission ist aus folgenden Gründen eine Anpassung notwendig, bevor das Geschäft in die Schlussabstimmung gegen kann: Der heute geltende Artikel 25 Abs. 4 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) sieht einen Sondersatz von 3.8% vor, der bis Ende 2017 befristet ist. Diese 3.8% beinhalten 0.2% für die IV-Zusatzfinanzierung, die Ende dieses Jahres wegfallen werden. Rechnerisch bleibt somit für eine Verlängerung ein Sondersatz von 3.6% übrig.
Die Redaktionskommission erläutert dies wie folgt: Gemäss Bundesbeschluss vom 20. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat den Sondersatz per 1. Januar 2018 um 0.1% an (Artikel 196 Ziff. 14 Abs. 4 der Bundesverfassung). Dieser Erhöhung haben Volk und Stände am 9. Februar 2014 bereits zugestimmt. Diese Erhöhung darf deshalb nicht mehr dem Referendum unterstellt werden und ist daher nach Auffassung der Redaktionskommission auch nicht in die vorliegende zur Diskussion stehenden Bestimmung von Artikel 25 MWSTG aufzunehmen. Der Bundesbeschluss vom 17. März 2017 über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer wird erst am 24. September 2017 Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Ob die im Bundesbeschluss vorgesehene Erhöhung um 0.1% für den Sondersatz angenommen wird, ist damit noch nicht entschieden, weshalb die im Bundesbeschluss vorgesehene Erhöhung nicht in die vorliegende Bestimmung von Artikel 25 Abs. 4 MWSTG aufzunehmen ist. Korrekterweise müsste bei dieser Koordinierung aller Bestimmungen für die Änderung von Artikel 25 Abs. 4 MWSTG einen Sondersatz von nur 3.6 % vorgesehen werden. Um auf die Erhöhungen von jeweils 0.1% hinzuweisen, die durch die Fabi-Vorlage bzw. allenfalls durch die Vorlage zur Altersvorsorge 2020 erfolgen, hat die Redaktionskommission im Änderungserlass erklärende Koordinationsbestimmungen aufgenommen. Diese präzisieren, welcher Prozentsatz für den Sondersatz am 1. Januar 2018 gelten wird, dies in Abhängigkeit vom Ergebnis der Abstimmung vom 24. September 2017 über die Altersvorsorge 2020.
Nationalrat und Ständerat haben am 15. Juni 2017 dem Änderungsantrag zugestimmt. Die Wortprotokolle des Nationalrates sind hier und die Wortprotokolle des Ständerates sind hier abrufbar.
Die Vorlage ist damit definitiv bereit für die Schlussabstimmung. Der Schlussabstimmungstext (Gesetzestext) ist hier abrufbar.