Das Schweizer Bundesgericht hat am 28. April 2017 zwei zur amtlichen Publikation vorgesehene Entscheide sowie eine Medienmitteilung betreffend die Abzugsfähigkeit der Vorfälligkeitsentschädigung bei Hypothekenauflösung publiziert.
Die beiden Bundesgerichtsentscheide vom 3. April 2017 (2C_1148/2015; Zürcher Fall) und (2C_1165/2014, 2C_1166/2014; Neuenburger Fall) betreffen die steuerliche Behandlung von Vorfälligkeitsentschädigungen, die bei der vorzeitigen Auflösung einer Hypothek anfallen.
Solche Vorfälligkeitsentschädigungen sind bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten (Art. 12 StHG) abziehbar, sofern die Auflösung der Hypothek in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft erfolgt (vgl. 2C_1148/2015, E. 4.3.2. und 5.3.3 und E. 5.4 ff.).
Bei der Einkommenssteuer hingegen können Vorfälligkeitsentschädigungen nur dann als abzugsfähige Schuldzinsen geltend gemacht werden, wenn die aufgelöste Hypothek durch eine andere beim gleichen Kreditgeber ersetzt wird (vgl. 2C_1165/2014, 2C_1166/2014, E. 3 und E. 4 sowie 2C_1148/2015, E. 5.3.1 und E. 5.3.2).
Eine doppelte Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigung sowohl bei der Grundstückgewinnsteuer als auch bei der Einkommensteuer ist in jedem Fall ausgeschlossen (vgl. 2C_1148/2015, E. 4.1.2 und E. 5.2).
Das Bundesgericht hat hierzu am 28. April 2017 eine Medienmitteilung „Steuerliche Abzugsfähigkeit der Vorfälligkeitsentschädigung bei Hypothekenauflösung“ veröffentlicht (vgl. hierzu auch den Beitrag von Philipp Kruse auf swissblawg, den Beitrag von Viktor Bucher und die Kommentierung in der NZZ vom 28. April 2017).