Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 27. März - 2. April 2017 publiziert wurden.
- Urteil vom 7. März 2017 (2C_232/2017): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2004 bis 2006 und 2007 bis 2011 (Genf); das Bundesgericht wies die von A. (Alleinaktionär der B. AG) erhobene Beschwerde hinsichtlich geltend gemachter Abzüge bzgl. der B. AG ab; geltend gemachte „offensichtliche Vertraulichkeit“ und Beweisfrage (vgl. E. 4).
- Urteil vom 9. März 2017 (2C_1017/2015): Quellensteuer für den Zeitraum 2008 bis 2011 (Genf); A., britischer Staatsbürger, begehrte mit einem als „verspätetes“ Berichtigungsgesuch betitelten Antrag eine Anpassung seiner Quellenbesteuerung (bzgl. Anzahl Arbeitstage in der Schweiz); Fragen betreffend Rückerstattung i.S.v. Art. 138 Abs. 2 DBG und den entsprechenden Bestimmungen im Gesetz über die Quellenbesteuerung des Kantons Genf; das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Genfer Justizhofs vom 13. Oktober 2015 und wies die Beschwerde ab; die Vorinstanz ist zu Recht auf die (verspätete) Beanstandung nicht eingetreten (E. 2.2).
- Urteil vom 20. März 2017 (2C_275/2017): Amtshilfe (DBA Schweiz - Österreich); das österreichische Finanzministerium ersuchte bei der ESTV bzgl. A., der früher für eine weltweit tätige Firma im Vorstand und Aufsichtsrat tätig war, gestützt auf Art. 26 DBA Schweiz - Österreich (DBA CH-AT) um Amtshilfe; die ESTV teilte A. in ihrer Schlussverfügung vom 13. September 2016 mit, dass sie dem österreichischen Amtshilfeersuchen nachkommen werde; eine hierauf erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Februar 2017 (A-6394/2016) ab (vgl. unseren Beitrag vom 12. März 2017); das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (E. 2.4.1 und 2.4.2 bzgl. Nachweis einer fristgemässen Einreichung der Steuererklärung).
- Urteil vom 3. Februar 2017 (2C_364/2015, 2C_425/2015); amtliche Publikation vorgesehen: Einfuhrabgabe auf Alkohol; Einstufung der Produkte "Martini Rosso aromatised wine based drink" und "Martini Bianco aromatised wine based drink"; die beiden alkoholhaltigen Getränke unterstehen dem Alkoholgesetz (AlkG) und sind bei deren Einfuhr mit dem regulären Ansatz von CHF 29 pro Liter reiner Alkohol zu besteuern (Art. 23 Alkoholverordnung; AlkV); die von der Beschwerdeführerin beantragte Befreiung von der Besteuerung gemäss AlkG wurde abgewiesen; strittig war, ob es sich bei den beiden Getränken um aromatisierte weinhaltige Getränke die ausschliesslich durch Vergärung gewonnene werden oder um gebrannte Wasser handelt; aufgrund des Produktionsverfahrens kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der vorhandene Alkoholgehalt nicht ausschliesslich auf die Vergärung zurückzuführen sei, sondern zur Hälfte mittels technischer Manipulation angereichert werde, weshalb die beiden Getränke neben andern Stoffen auch gebrannte Wasser enthalten und die Bestimmungen des Alkoholgesetzes entsprechend Anwendung finden (E. 4.4.2); geprüft und verneint wurde zudem der Antrag, dass eventualiter eine Steuererleichterung von 50% für Wermutwein oder anderen Wein aus frischen Weintrauben (Art. 23bis Abs. 2 lit. c AlkG) zur Anwendung gelangen sollte (E. 5); ergänzender Hinweis des Bundesgerichts, dass es sich bei den beiden Getränke um „Alcopops“ handeln könnte, womit diese einer um 300% erhöhten Steuer unterliegen könnten, was vorliegend mangels entsprechender Parteibegehren nicht vertieft geprüft werden konnte (E. 6; Art. 107 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz; das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen); das vorinstanzliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2015 (A-1083/2014) wurde aufgehoben; vlg. hierzu auch den Beitrag von Fabian Klaber auf swissblawg vom 2. April 2017.
- Urteil vom 6. März 2017 (2C_183/2017; 2C_185/2017): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2009 (St. Gallen); Ermessenszuschlag von CHF 142'000 nachdem sich – unter Berücksichtigung des Privataufwandes und der Vermögensentwicklung – bei den Eheleute A.A. und B.A. mit Wohnsitz in St. Gallen ein Fehlbetrag von rund CHF 145'000 eingestellt hatte; sie machten geltend, dass der Vater des Ehemanns ihnen ein Darlehen in der Höhe von 270'000 in bar (ohne Beleg) aus dem Fürstentum Liechtenstein zukommen liess; dass ein nicht zu verzinsender und nicht zu tilgender Betrag von CHF 270'000 in bar und ohne Schriftform überreicht wird, darf auch zwischen Eltern und Kindern als höchst unüblich gelten (E. 3.4); diese Aussergewöhnlichkeit muss der Steuerpflichtige tragen, der aber den Beweis – etwa der „Plausibilisierung des Geldflusses“ wie ihn die Vorinstanz erwogen hatte – nicht erbracht hat; das Bundesgericht wies die Beschwerden von A.A. ab.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.