Der Ständerat stimmt in seiner Sitzung vom 28. Februar 2017 den Anpassungen bei der Besteuerung von Provisionen für Grundstücksvermittlungen im interkantonalen Verhältnis zu. Damit können Erträge aus der Vermittlung von Grundstücken im Wohnsitzkanton der natürlichen Person oder im Sitzkanton der juristischen Person besteuert werden. Die Besteuerung im Kanton, in dem sich das vermittelte Grundstück befindet, soll nur noch ausnahmsweise im internationalen Verhältnis zulässig sein.
Mit der Botschaft vom 17. Juni 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) wird die von Nationalrat Fulvio Pelli am 18. September 2013 eingereichte und im Juni 2014 von den eidgenössischen Räten überwiesene Motion 13.3728 umgesetzt (Geschäft des Bundesrates, 16.052). Die Motion beauftragt den Bundesrat, Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vorzulegen, damit Erträge aus der Vermittlung von Grundstücken (Maklerprovisionen) unabhängig vom Kanton, in dem das Grundstück liegt, im Wohnsitz- oder Sitzkanton der vermittelnden Person besteuert werden.
Der Ständerat (zweitbehandelnder Rat) hat in seiner Sitzung vom 28. Februar 2017
die Änderungen des StHG mit 40 Stimmen (Einstimmigkeit) bei 0 Enthaltungen angenommen.
Die Wortprotokolle des Ständerates sind hier abrufbar. Die entsprechenden Gesetzesfahnen sind hier abrufbar.