Die Rückwirkung der neuen Bestimmung gilt für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten der Änderung beim Meldeverfahren eingetreten sind, es sei denn, die Steuer- oder Verzugszinsforderung ist bereits verjährt oder vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden. Detaillierte Informationen hierzu können der Medienmitteilung der ESTV vom 1. Februar 2017 entnommen werden.
In Bezug auf die Rückzahlung der nach den neuen Bestimmungen nicht mehr geschuldeten Verzugszinsen hat die ESTV im Sinne einer raschen Erledigung der Fälle ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen und hierzu am 1. Februar 2017 eine Mitteilung (004-DVS-2017-d - Rückforderung von Verzugszinsen beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer) publiziert, welche die anwendbaren Fälle bestimmt und das Vorgehen beschreibt, um die neuen gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Die entsprechenden Gesetzesänderungen sind hier abrufbar: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Änderungen vom 30. September 2016.
Die Änderungen gehen auf die Parlamentarische Initiative von Urs Gasche zurück (Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer, 13.479).