Mit dieser Vereinbarung wird die Übergangsregelung vom 22. Dezember 2022 (siehe unseren Beitrag vom 24. Dezember 2022) bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Diese Verlängerung hat folgende Konsequenzen:

  • Die betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Jahr 2025 im Umfang von bis zu 40% der Arbeitszeit Telearbeit vereinbaren.
  • Die Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, im Rahmen des automatischen Austauschs betreffend Lohndaten, den Prozentsatz der Telearbeit ihrer Arbeitnehmenden im Jahr 2025 zu bescheinigen.
  • Es besteht jedoch gegenüber den Steuerbehörden die Pflicht, eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Prozentsatz der Telearbeitszeit oder die Anzahl der Telearbeitstage zur Verfügung zu halten.

Das Zusatzabkommen vom 27. Juni 2023 zum bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen, das dauerhafte Regeln für die Besteuerung von grenzüberschreitender Telearbeit enthält, ist noch nicht in Kraft getreten. Vorausgesetzt das Zusatzabkommen tritt vor Ende 2025 in Kraft, bezieht sich der automatische Informationsaustausch erstmals auf die Daten des Jahres 2026 und in diesem Fall wird der erste Informationsaustausch im Jahr 2027 erfolgen.

Weitere Informationen sind hier abrufbar.