Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 16. - 22. Dezember 2024 publiziert wurden:
- Urteil vom 3. Dezember 2024 (A-2151/2024): MWST, Ermessenseinschätzung, Steuernachfolge (Steuerperioden 2015-2018); die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenseinschätzung liegen vor und die Schätzung durch die Vorinstanz erfolgte pflichtgemäss. Da die Steuerpflichtige ein Geschäft von zwei Gesellschaften übernommen hat, liegt eine Steuernachfolge i.S.v. Art. 16 Abs. 2 MWSTG vor. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Zurechnung der Verlustscheine aufgrund Steuernachfolge (unzulässige zeitliche Ausdehnung des Streitgegenstands im Einspracheverfahren), im Übrigen Abweisung.
- Urteil vom 6. Dezember 2024 (A-1250/2024): Verrechnungssteuer (Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs); streitig war die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf einer Dividende vom November 2017 an eine Schweizer Aktionärin (juristische Person) mit einer Beteiligung von 10% an der Steuerpflichtigen. Die Auslegung von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG ergibt, dass diese Bestimmung als Präzisierung der Delegationsnorm von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VStG zu betrachten ist. Demnach obliegt auch die Ausgestaltung der Voraussetzungen des entsprechenden Meldeverfahrens, u.a. das Vorliegen eines Konzernverhältnisses, dem Bundesrat. Aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG lässt sich folglich nicht ohne Weiteres ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf das Meldeverfahren im Konzernverhältnis herleiten, unabhängig von den weiteren Voraussetzungen gemäss der VStV. Erst wenn der Bundesrat in der VStV die Regelung des Meldeverfahrens im Konzernverhältnis nicht oder nicht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung vorgenommen hätte, käme allenfalls ein unmittelbarer Rechtsanspruch gestützt auf Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG in Frage. Der (abgewiesene) Antrag auf Anwendung des Meldeverfahrens stellt sodann keine form- und fristgerechte Beantragung der Rückerstattung durch die Aktionärin dar. Entsprechend hat die ESTV die Rückerstattung zu Recht verweigert. Abweisung der Beschwerde.
Amtshilfe:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.