Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 27. Januar - 2. Februar 2025 publiziert wurden:
- Urteil vom 16. Januar 2025 (A-5077/2021): Zollgebühren; Nacherhebung; im vorliegenden Fall geht es um die nachträgliche Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die Zoll- und Einfuhrsteuerpflicht, sowie um die Verzugszinsen. Gemäss der Zolluntersuchung kaufte die Beschwerdeführerin insgesamt 4'159.50 kg Rohware (Fleisch) ein. Es erfolgte ein Import in die Schweiz ohne Zollanmeldung. Gemäss dem angefochtenen Entscheid wurde der nicht erhobene Steuerbetrag auf CHF 60'337.70 festgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass die Vorinstanz die zollrechtlichen Bestimmungen korrekt angewendet hat, indem sie feststellte, dass die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin im Sinne des Zollrechts zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin daher zu Recht als Zollschuldnerin bezeichnet und sie somit auch als Schuldnerin von Folgeleistungen belangt. Die Nacherhebungen (Zoll- und Einfuhrsteuer) wurden korrekt in Übereinstimmung mit den ihr zuzurechnenden Einfuhren berechnet. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 8. Januar 2025 (A-1146/2023): MWST, Steuerpflicht 2018-2020; es liegt eine Steuerumgehung vor, da die Steuerpflichtige lediglich ein Ferienhaus hielt, welches nach einem kostspieligen Umbau ausschliesslich dem Alleinaktionär zur Verfügung gestellt wurde, die Geltendmachung der Vorsteuern eine erhebliche Steuerersparnis bewirkte und eine Umgehungsabsicht vorliegt, da der Alleinaktionär selbst mangels Steuerpflicht nicht vorsteuerabzugsberechtigt wäre. Folglich wurde die Steuerpflicht zu Recht aberkannt und die Steuerpflichtige aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 20. Januar 2025 (A-3320/2024): Haushaltabgabe; die Abgabepflichtige schuldet die Haushaltabgabe für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019, da sie in dieser Zeit an der betreffenden Adresse im Einwohnerregister geführt wurde und ihrer Meldepflicht beim Umzug nicht nachgekommen ist. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 30. September 2020 wird sie von der Abgabe befreit, da sie sich im Strafvollzug befand und dort als Bewohnerin eines Kollektivhaushalts keiner individuellen Haushaltabgabe unterliegt. Die Beschwerde der Abgabepflichtigen wird teilweise gutgeheissen.
Updates
- Urteil vom 26. November 2024 (A-556/2024): MWST Q1 2014 - Q4 2018; Finanzvermittlung; Vorsteuerabzug (vgl. hierzu unseren Beitrag vom 15. Dezember 2024); Entscheid angefochten beim BGer.
- Urteil vom 23. April 2024 (A-5826/2022): MWST 2012-2015; steuerbefreite Leistungen; Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 23. Dezember 2024 (9C_299/2024), vgl. hierzu unseren Beitrag vom 26. Januar 2025.
Amtshilfe (inkl. Updates):
- Urteil vom 9. Januar 2025 (A-5059/2023): Amtshilfe (DBA CH-US); Entscheid angefochten beim BGer.
- Urteil vom 9. Januar 2025 (A-5060/2023): Amtshilfe (DBA CH-US); Entscheid angefochten beim BGer.
- Urteil vom 20. Dezember 2024 (A-486/2024): Amtshilfe (DBA CH-FR); Entscheid angefochten beim BGer.
- Urteil vom 16. Dezember 2024 (A-511/2024): Amtshilfe (MAC); Entscheid angefochten beim BGer.
- Urteil vom 16. Dezember 2024 (A-516/2024): Amtshilfe (MAC); Entscheid angefochten beim BGer.
- Urteil vom 20. Dezember 2024 (A-487/2024): Amtshilfe (DBA CH-FR); Entscheid angefochten beim BGer.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.