Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 22. - 28. November 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 16. November 2021 (A-2433/2021): Verrechnungssteuer (Rückerstattung; DBA CH-DE): Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist gemäss Art. 28 Abs. 3 DBA CH-DE innert einer Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden oder Zinsen fällig geworden sind, bei der ESTV einzureichen (Verwirkungsfrist). Fehlt dem Rückerstattungsantrag eine amtliche Ansässigkeitsbescheinigung, kann die Rückerstattung nicht gewährt werden (keine Gewährung einer Nachfrist nach Ablauf der 3-Jahresfrist); Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 11. November 2021 (A-2566/2020): MWST (2012 bis 2015); Vorliegend handelt es sich bei den der Beschwerdeführerin gutgeschriebenen, für den Bau des neuen Gemeindehauses bestimmten Mitteln um eine Einlage in Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG, welche gemäss Art. 33 Abs. 1 MWSTG keine Kürzung des Vorsteuerabzugs nach sich zieht; Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde.
  • Urteil vom 10. November 2021 (A-4667/2020, A-4679/2020): Zoll; Nachleistungspflicht; Präferenzabfertigung; Vorliegend kamen die Busse ohne Anmeldung und damit illegal in die Schweiz. Art. 19 Abs. 2 Bst. b ZG kommt folglich zur Anwendung. Nicht massgebend ist, dass sie nach der illegalen Einfuhr noch dem Zoll gemeldet worden sind. Die EZV hat demnach zurecht in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. b ZG die Fahrzeuge zum Normalansatz verzollt. Durch die Verbringung der 32 Fahrzeuge ohne Vornahme einer ordentlichen Grenzzollabfertigung und der in der Folge zu Unrecht erfolgten Verzollung zum Präferenzzollansatz wurde ein unrechtmässiger Vorteil erlangt. Damit ist der objektive Tatbestand der Zollhinterziehung (Art. 118ZG) erfüllt; Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 28. Juni 2021 (A-2119/2021): MWST (2011-2014); Entgeltminderung; Im vorliegenden Verfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung der Umsatzsteuer (Inlandsteuer) im vorliegenden Fall erfüllt sind. Konkret ging es darum, ob die seitens der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen als Rückerstattungen angesehen werden können. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Überprüfung des Sachverhalts zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen vermag, dass tatsächlich eine Entgeltsminderung vorlag. Somit sei keine nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerschuldschuld angezeigt. Abweisung der Beschwerde; neu bestätigt durch BGer 2C_647/2021.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.