Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 12. - 18. August 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 30. Juli 2024 (A-319/2024): Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG); Die Beschwerdeführerin äussert ihren Unmut über die Inhalte des Radio- und Fernsehprogramms. Für die Pflicht zur Leistung der Unternehmensabgabe als eine Steuer bzw. für deren Höhe sind aber einzig die Mehrwertsteuerpflicht des betreffenden Unternehmens sowie die Höhe dessen Umsatzes in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Art. 34 MWSTG massgebend. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
  • Urteil vom 5. August 2024 (A-2082/2024): Radio und Fernsehen; Haushaltabgabe; Verfügung vom 13. März 2024; Die Haushaltsnummern sind grundsätzlich geeignet sind, den Wohnsitz in der Schweiz nachzuweisen, womit die Beschwerdeführer zu Recht der Radio- und Fernsehabgabe unterstellt wurden. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
  • Urteil vom 25. Juli 2024 (A-830/2023): Einfuhrveranlagung von Übersiedlungsgut (Einfuhrsteuer, 2021); Der Beschwerdeführer hat weder die fehlenden Unterlagen innerhalb der von der Zollstelle festgesetzten Frist in der provisorischen Veranlagung eingereicht noch vor Ablauf dieser Frist um eine Fristverlängerung ersucht. Die provisorische Veranlagung wurde somit im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen (Art. 39 Abs. 4 ZG) definitiv. Durch die definitive Veranlagung erlosch die Möglichkeit, die Sendung als zollfreies Übersiedlungsgut (Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG) in das Zollgebiet einzuführen, die dem Beschwerdeführer hätte gewährt werden können, hätte er fristgerecht gehandelt. Dadurch ist die Einfuhrsteuerforderung entstanden und eine Rückerstattung der Einfuhrsteuer gemäss Art. 59 Abs. 1 MWSTG kann nicht geltend gemacht werden. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 22. Juli 2024 (A-63/2023): Einfuhrsteuer; Übersiedlungsgut; Der Aufenthalt gemäss Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV ist dahingehend zu verstehen, dass dieser «während mindestens eines Jahres im Zollausland» ununterbrochen stattgefunden haben muss. Da der Beschwerdeführer nie während mindestens 365 aufeinanderfolgenden Tagen im Zollausland weilte, erfüllt er die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 5 ZV für eine abgabenfreie Einfuhr von Übersiedlungsgut gemäss Veranlagungsverfügung nicht. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 5. August 2024 (A-5811/2023): MWST (2017 bis 2021); Nichteintreten; Ist die Einsprachefrist verpasst, so ist die Behörde verpflichtet einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Nichteintreten auf die Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 5. August 2024 (A-252/2024): MWST, Ponyvorkindergarten; Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der von der Beschwerdeführerin angebotene Ponyreitkurs für Kinder ab drei Jahren mit Elternbegleitung eine Bildungsleistung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. a oder b MWSTG darstellt. Dabei kommt aufgrund der Ziele des Angebots mit persönlichkeits- und charakterbildenden Elementen vorliegend eine Erziehungsleistung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. a MWSTG) in Betracht, ebenso wie eine Bildungsleistung durch Unterricht (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. a MWSTG) oder durch einen Kurs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG). Bei den Ponyreitkursen für Kinder ab drei Jahren mit Elternbegleitung steht aufgrund der Organisation als zwei-stündige Veranstaltung am Wochenende mit Pic-nic das Erlebnis im Vordergrund und nicht die Erziehung in Form von Persönlichkeits- oder Charakterbildung der Kinder. Im Ergebnis liegt damit weder eine Bildungs-, noch eine Erziehungsleistung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG vor. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Updates:

  • Urteil vom 17. November 2023 (A-4116/2021): Zoll Tarifeinreihung, Aufnahme in die Publikation, siehe unseren Blogbeitrag vom 10.12.2023.
  • Urteil vom 18. Oktober 2023 (A-5555/2022): Vergütungszins auf Umsatzabgabe, Aufnahme in die Publikation, siehe unseren Blogbeitrag vom 29.10.2023.
  • Urteil vom 1.Februar 2024 (A-5711/2022): MWST; nicht-unternehmerischer Bereich; Ermittlung des Vorsteueranspruchs 2013-2018; das BVGer prüft im vorliegenden Entscheid, ob die Beschwerdeführerin neben dem unternehmerischen auch einen nicht-unternehmerischen Bereich aufweist. Weiter ist vorliegend umstritten, ob der Presseförderungsbeitrag eine Subvention oder eine Preisreduktion bzw. Entgeltsminderung (so die Beschwerdeführerin) ist. Vorliegend erbringt die Beschwerdeführerin die Leistungen im gemeinnützigen Bereich ohne Gegenleistung. Es l also kein Entgelt vor, das den Leistungen der Beschwerdeführerin gegenübergestellt werden könnte. Es liegt somit ein nicht-unternehmerischer Bereich vor. Die beiden Bereiche weisen, so die Richter, auch eine gewisse Eigenständigkeit auf. Dies führt dazu, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorsteuern zu korrigieren sind, soweit diese für Gegenstände oder Dienstleistungen ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit verwendet werden. Ausserdem geht das Gericht darauf ein, ob es sich beim Presseförderungsbeitrag um eine Subvention handelt oder nicht. Nach Auslegung der entsprechenden Bestimmungen kommt das Gericht zum Schluss, dass sich bei den Beiträgen zur Presseförderung, die die Beschwerdeführerin erhält, um eine Subvention handelt, was zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führt. Da die MWST-Nachforderung für das Jahr 2013 allerdings verjährt ist, wird die Beschwerde betreffend das Steuerjahr 2013 gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen. Entscheid bestätigt durch BGer.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe (inkl. Updates/Wiederpublikation):

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.