Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 23. - 31. Dezember 2024 publiziert wurden:
- Urteil vom 9. Dezember 2024 (9C_757/2023): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2020 (St. Gallen); Thesaurierte Erträge aus den Anteilen am ausländischen Anlagefonds sind der Steuerpflichtigen auch bei unterjährigem Erwerb der Anteile für das volle Jahr zuzurechnen und bei ihr zu besteuern. Die Emissions- und Zahlstellengebühren sind als Anschaffungskosten nicht abzugsfähig. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 25. November 2024 (9C_3/2024) – zur Publikation vorgesehen: Einfuhrabgaben 2020; In prozessualer Hinsicht war umstritten, ob und inwieweit die erhobene Beschwerde an das Bundesgericht zulässig war. Soweit mit der Beschwerde die Tarifierung der eingeführten Ware (Cranberry-Fruchtsaftgetränk) angefochten wurde, erkannte das Bundesgericht eine unzulässige Tarifrüge. Die daneben erhobene Rüge der missachteten lebensmittelrechtlichen Übergangsfrist in Bezug auf den reduzierten Mindestgehalt von Moosbeerenfruchtsaft stellte hingegen eine zulässige Rechtsrüge dar. Im Zollrecht komme es im bundesgerichtlichen Verfahren mithin zu einem "Splitting" (keine "Türöffnerfunktion" wie bspw. der internationalen Amtshilfe in Steuersachen). Mit der zulässigen Rechtsrüge drang die Beschwerdeführerin nicht durch. Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten war.
- Urteil vom 28. November 2024 (9C_221/2024): Der Streitsache lag die zollfreie Einfuhr von Kunstgegenständen für öffentlich zugängliche Museen zugrunde. Vor Bundesgericht rügte die Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich die Vorinstanz mit verschiedenen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt und im bisherigen Verfahren neue bisher nicht vorgebrachte Vorwürfe erhoben habe, ohne der Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme zu Gewähren (Überraschungsverbot). Das Bundesgericht folgte den erhobenen Rügen und stellte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
- Urteil vom 2. Dezember 2024 (9C_256/2024): Mehrwertsteuer 2009; Mit den Schreiben zur Ankündigung einer Kontrolle an die vom Steuerpflichtigen geleiteten Unternehmen hat die ESTV auch die relative Verjährungsfrist (absolute Verjährung beträgt 15 Jahre nach den für die betroffene Steuerperiode anwendbaren Art. 49 und 50 aMWSTG) im (Verwaltungs-)Strafverfahren gegenüber dem Steuerpflichtigen durchbrochen. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 2. Dezember 2024 (9C_370/2024): Mehrwertsteuer 2011-2015; Unbestritten war, dass die Steuerperioden 2011-2013 absolut verjährt sind. Da der Steuerpflichtige den objektiven Straftatbestand des Leistungs- und Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR nicht erfüllt hat, bleibt es bei der Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist nach Art. 42 Abs. 1 MWSTG (anstelle der siebenjährigen Frist nach Art. 11 Abs. 1 VSTrR). Da nicht rechtzeitig unterbrochen, sind die Steuerperioden 2014-2015 relativ verjährt. Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 2. Dezember 2024 (9C_479/2024): Bezugsteuer 2014-2017; Strittig war, ob die beschwerdeführende Gesellschaft bei einem von ihr beauftragtem Call-Center Dienstleister mit Sitz im Ausland eine Betriebsstätte begründete, womit die für diese Betriebsstätte bezogenen Leistungen nicht der Bezugsteuer unterlägen. Die Beschwerdeführerin vermochte jedoch nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und - würdigung Bundesrecht verletzt. Dies gilt auch für die Feststellung, dass ein Teil der Leistungen von Selbständigerwerbenden und nicht – wie geltend gemacht – von Angestellten erbracht wurde. Abweisung der Beschwerde der Pflichtigen.
- Urteil vom 9. Dezember 2024 (9C_354/2024): Staats- und Gemeindesteuern (Zürich) und Direkte Bundessteuer 2020; Vorliegend geht es um die steuerliche Qualifikation einer Zahlung von Schulgeld im Umfang von CHF 12'000, welches A. von ihrem geschiedenen Ehemann für die gemeinsame Tochter bekam, welche unter ihrer alleinigen elterlichen Sorge stand. Es steht ausser Frage, dass die Steuerpflichtige die fraglichen Zahlungen als Elternteil für ein unter ihrer elterlichen Sorge stehendes Kind erhalten und insoweit die Tatbestandselemente von Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG erfüllt hatte. Die Aufrechnung der Zahlung beim steuerbaren Einkommen ist bundesrechtskonform. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 2. Dezember 2024 (9C_251/2024): Staats- und Gemeindesteuern 2012-2015 (Genf) und Direkte Bundessteuer; Busse für Steuerhinterziehung; Art. 181 Abs. 3 DBG sieht vor, dass im Falle einer Steuerhinterziehung die Organe der juristischen Person zusätzlich zur Haftung (als Haupttäter) der juristischen Person auch persönlich haftbar gemacht werden, wenn sie vorsätzlich als Anstifter, Gehilfen oder Vertreter gehandelt habe. Dies ist vorliegend erfüllt, da der Beschwerdeführer durch Barabhebungen zur Steuerhinterziehung der Gesellschaft aktiv beigetragen hat. Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers.
- Urteil vom 16. Dezember 2024 (9C_433/2024): Mehrwertsteuer 2014-2017; Das Bundesgericht hat den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-4980/2022 bestätigt (siehe unseren Blogbeitrag vom 30.06.2024).
- Urteil vom 17. Dezember 2024 (9C_487/2024): Staats- und Gemeindesteuern 2005-2007 (Waadt) und Direkte Bundessteuer; Absolute Verjährung; Die absolute Bezugsverjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden, wobei der Ablauf der Rechtsmittelfrist massgebend ist. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 17. Dezember 2024 (9C_651/2024): Staats- und Gemeindesteuern 2008-2016 (Genf) und Direkte Bundessteuer; Verspätete Einsprache; Sofern der Steuerpflichtige kein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gibt (oder eines Vertreters in der Schweiz) können ihm Verfügungen und Entscheide rechtsgültig durch Veröffentlichung im Amtsblatt zugestellt werden. Die Zustellung erfolgt am Tag der Veröffentlichung. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
Nichteintreten:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.